Nachbarn: So vermeiden Sie Streit und Ärger

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Nachbarschaftsrecht: So vermeiden Sie Streit und Ärger

Nachbarschaftsrecht: So vermeiden Sie Streit und Ärger

Das nachbarschaftliche Leben kann so schön sein. Mehr als zwei Drittel der Deutschen, rund 70 Prozent, verstehen sich laut einer schon etwas älteren Umfrage des Marktforschungsinstituts GfK gut mit ihren Nachbarn. Und trotzdem bleibt oft genug von der Gemeinschaft nur noch das Gemeine übrig: Jedes Jahr werden rund 9.000 Streitigkeiten unter Nachbarn von deutschen Amtsgerichten entschieden.

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Was regeln Landesbauordnungen und Bebauungspläne?

Fast alles, was nah oder direkt an der Grundstücksgrenze passiert, stößt auf Argwohn. Hauptursache für gereizte Nerven sind insbesondere An- oder Umbauten sowie der Bau eines Gartenhauses oder einer Garage im Grenzbereich. Zwar regeln Landesbauordnungen und kommunale Bebauungspläne auch hier, wie der Angrenzer vorgehen darf. Trotzdem kommt es immer mal wieder zum „Überbau“, den der Anrainer unter bestimmten Voraussetzungen dulden muss, damit nicht unnötig Werte vernichtet werden. Im Gegenzug erhält er eine „Überbaurente“. Geregelt ist dies im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), einer wichtigen Rechtsquelle des Nachbarschaftsrechts.

Weshalb das Grundstück möglichst groß sein sollte

Für Hausbesitzer kann das Leben der anderen sehr anstrengend sein. Besonders in dicht besiedelten Gegenden hat der Zoff am Zaun ganzjährig Saison: Im Frühjahr und Sommer röhrt der Rasenmäher, schockiert die Wäsche auf der Leine und stinkt der Grill von nebenan zum Himmel. Und es soll auch Nachbarn geben, die sich eine Bierzeltgarnitur kaufen, um jeden Abend das Feierbiest in sich frei zu lassen. Im Herbst wiederum qualmen die Kamine, stören die Laubbläser, fallen die Blätter und mit ihnen böse Worte zwischen den Nachbarn. Weil die Wohngrundstücke immer kleiner werden und sich die Grundstücksgestaltung gewandelt hat, kommt es immer häufiger zu Nachbarschaftsstreitigkeiten. Heutzutage werden Hof und Garten wie ein verlängertes Wohnzimmer behandelt. Da stört dann schon Nachbars Katze oder herübergewehtes Laub.

Es sind in aller Regel Kleinigkeiten wie Pflanzenüberwuchs, Grenzabstände und Einfriedungen, die zu Nachbarschaftsstreitigkeiten führen. Diese sind aber häufig nur der Anlass. Ursache ist meist ein schön länger gestörtes Nachbarschaftsverhältnis, das immer weiter eskaliert.

Weshalb der Alltag unter Nachbarn so stressig ist

Dass Alltägliches die nachbarliche Harmonie ins Wanken bringen kann, wussten bereits die Väter des BGB. Deshalb sind dort neben dem Überbau unter anderem auch die Nachbarrechte bei „Immissionen vom Nachbargrundstück“, wie Gerüche oder Geräusche, „Drohendem Gebäudesturz“, „Überfall von Früchten“, „Überhang“ und „Grenzstreitigkeiten und Grenzanlagen“ geregelt.

Besonders Immissionen wie dampfende Komposthaufen am Zaun oder lärmende Tiere von nebenan gehören zu den häufigsten Streitpunkten unter Nachbarn. Im BGB heißt es dazu: „Der Eigentümer eines Grundstücks kann die Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusch, Erschütterungen und ähnliche von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen insoweit nicht verbieten, als die Einwirkung die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt. …“ (§ 906 BGB).

Weshalb Nachbarn Rücksicht nehmen sollten

Dabei kommt es aber nicht auf das subjektive Empfinden des Einzelnen an, sondern vielmehr, was unter dem Gebot der nachbarlichen Rücksichtnahme allgemein üblich ist. Folge: Empfindliche Zeitgenossen können vor Gericht leer ausgehen, wie eine eine etwas ältere Entscheidung des Siegener Amtsgerichts (AG) unter dem Aktenzeichen 12 C 591/02 zeigt. Im Streitfall ging es um eine Haustür-Leuchte, von deren Energiespar-Lichtschein sich der Kläger in seinem sechs Meter entfernten Wohn- und Schlafzimmer gestört fühlte. Er verlangte, dass diese Leuchte wieder abmontiert werden sollte.

Das Siegener AG hatte hierfür wenig Verständnis. Der klagende Nachbar möge geeignete Maßnahmen treffen, beispielsweise eine dichte Hecke auf seinem Grund pflanzen und so einen Sichtschutz errichten, der seine Lichtempfindlichkeit etwas dämpfe, entschied das Gericht.

Landesnachbarrechtsgesetze in den Bundesländern

Wenn es um die Wahrung des Rechtsfriedens zwischen Nachbarn geht, ergänzen in den meisten Bundesländern die Landesnachbarrechtsgesetze (NRG) das BGB mit praktischen Gebrauchsanweisungen für den nachbarschaftlichen Umgang. Geregelt sind beispielsweise das so genannte Hammerschlags- und Leiterrecht für alle Grundstückseigentümer, die wegen Bau-, Instandsetzungs- oder Verschönerungsarbeiten auf Nachbars Grundstück müssen, die Grenzabstände von Bäumen und Sträuchern, die Einfriedung sowie das Fenster- und Lichtrecht.

Die Geheimnisse des Hammerschlagsrechts und des Leiterrechts

Damit es beispielsweise beim Ausüben des „Hammerschlagsrecht“ nicht gleich zum Streit kommt, sehen NRG vor, dass der Bauherr dies seinem Nachbarn anzeigen, ihn also möglichst konkret über seine Absichten informieren muss. Vergleichbares gilt auch für das Leiterrecht, das es einem Eigentümer erlaubt, zum selben Zweck auf Nachbars Grundstück Baugerüste, Leitern oder ähnliches aufzustellen. Auch für Mauern und Zäune, die häufig im wahrsten Sinne hart an der Grenze sind, bietet das jeweilige NRG Orientierung. Dort ist festgelegt, ob ein Gartenzaun errichtet werden muss (Einfriedungspflicht), welche Beschaffenheit die Einfriedung haben muss, wo sie stehen soll (grundsätzlich auf der Grenze) und wer die Kosten dafür übernimmt. Ist die Einfriedung nichts ortsüblich, beispielsweise weil sie zu hoch ausfällt, kann sich der Nachbar dagegen wehren.

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Grüner Daumen: immer wieder Streit mit den Nachbarn

Ebenfalls Regeln gibt es für Menschen mit grünem Daumen. Wie groß muss der nachbarliche Grenzabstand von Baum und Strauch ausfallen, welche Rechte gibt es beim Überwuchs? Grundregel: Statt spontaner Selbsthilfe bitten Sie Ihren Nachbarn, das störende Holz zu entfernen. Falls der sich nicht rührt und das Grün wirklich stört, dürfen Sie selbst Hand anlegen – allerdings nicht während Wachstums- und Erntezeiten. Auch ein Blick in die örtliche Baumschutzsatzung – meist hinterlegt auf der Internetseite der Kommune – ist sinnvoll. Darin ist nämlich festgelegt, ob Baum- und Strauchbestand innerhalb der Gemeindeflächen unter Schutz stehen.

Weshalb ein Schlichter bei Zoff mit den Nachbarn so sinnvoll ist

Trotz der zahlreichen Regeln lässt sich Zoff am Zaun nicht dauerhaft vermeiden. Solange es Nachbarn gibt, wird es auch Streitigkeiten geben. Damit diese nicht bis zu einem Gerichtsverfahren eskalieren, ist es dringend zu empfehlen, gemeinsam eine Lösung zu suchen. Was der Gesetzgeber wiederum fördert: Denn bei Nachbarschaftsstreitigkeiten haben einige Bundesländer die Streitschlichtung dem Gerichtsverfahren vorgeschaltet. Dort müssen streitende Nachbarn gemäß der jeweiligen Schiedsamtsordnung bzw. dem gültigen Schlichtungsgesetz erst bei Gütestellen Rat suchen, bevor sie vor Gericht ziehen dürfen. Bei einem solchen Schiedsverfahren gibt es keine Gewinner und keine Verlierer, weil keine Entscheidungen übergestülpt werden. Ziel ist vielmehr ein rechtsverbindlicher Vergleich, der 30 Jahre Gültigkeit hat.

Die Schlichtungstermine sind vor Ort, nicht öffentlich und werden zeitnah durchgeführt. Auch weil die Schiedspersonen meist ortskundig sind, stehen die Chancen auf Einigung gut. Erst wenn ein Vergleich nicht zustande kommt, ist der Weg vor Gericht frei. Wer Tür an Tür mit dem Ärger wohnt, sollte daher bei seiner Gemeinde nachfragen, ob es eine entsprechende ländertypische Regelung gibt und an welche Schiedsperson er sich wenden kann.

Vor dem Bau erst bei der örtlichen Baubehörde nachfragen

Wer den Bau einer Immobilie plant, erkundigt sich am besten frühzeitig bei der örtlichen Baubehörde bzw. dem Architekten, welche Möglichkeiten der Mäkelei am Bau die künftigen Nachbarn nach den jeweiligen Regelungen haben. Müssen Ihre Nachbarn nach den geltenden Vorschriften am Baugenehmigungsverfahren beteiligt werden, gilt: Unterschreiben die Grundstückseigentümer von nebenan Ihren Bauantrag, erklären sie damit ihr Einverständnis mit Ihren Planungen – und verzichten damit auf ihr Recht zu Widerspruch und Anfechtungsklage. Weil aber eine gut funktionierende Nachbarschaft auch und vor allem von gegenseitiger Rücksichtnahme lebt, informieren Sie Ihre Nachbarn am besten immer freiwillig über Ihr Bauvorhaben – und zwar bevor der Bagger anrollt.

Bauordnung: Weshalb Nachbarn mitmachen müssen

Grundsätzlich sehen die Bauordnungen vor, dass der Nachbar an einem genehmigungspflichtigen Bauvorhaben beteiligt werden muss. Er soll Gelegenheit haben, sich zum Bauvorhaben zu äußern, braucht ihm allerdings nicht zuzustimmen. Die Krux: Der Bauherr muss häufig das nachbarliche Einvernehmen nicht mehr einzuholen, weil für viele Vorhaben laut Landesbauordnungen keine förmlichen Baugenehmigungen mehr nötig sind.

Was aber umgekehrt nicht bedeutet, dass die benachbarten Eigentümer rechtlos gestellt wären. Sie können sich immer dann gegen eine störende Bebauung zur Wehr setzen, wenn nachbarschützende und öffentlich-rechtliche Vorschriften verletzt sind. Typische Beispiele hierfür sind laut Landesbauordnung nicht eingehaltene Abstandsflächen. Oder das so genannte Einfügungsgebot wurde nicht beachtet. Konkret: Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans fügt sich das Bauvorhaben nicht in die nähere Umgebung ein.

Verwaltungsgericht Berlin: Abreißen statt Zurückbauen

Welche drastischen Auswirkungen die Verletzung der Abstandsflächen zum Nachbargrundstück für Bauherren haben kann, zeigt eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts (VG) Berlin unter dem Aktenzeichen VG 13 K 255.15. Tenor der Entscheidung: Totalabriss statt Teilrückbau.

Der Fall: Die Klägerin hatte an ihr Wohnhaus im rückwärtigen Grundstücksbereich einen Anbau errichtet. Dafür lag auch eine Baugenehmigung aus dem Jahr 2009 vor. Doch die hatte das Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg im März 2013 wegen der Überschreitung der faktischen Baugrenzen und Verletzung der nachbarlichen Abstandsflächen aufgehoben. Daraufhin verfügte das zuständige Bezirksamt den Abriss. Der Bauherrin klagte dagegen und bot stattdessen einen Teilrückbau an. Außerdem wies die Klägerin darauf hin, dass es ähnliche Überschreitungen in der Nachbarschaft gegeben habe. Dieseer Argumentation folgten die Richter nicht. Begründung: Der Teilrückbau stelle kein zulässiges Austauschmittel dar. Außerdem überschreite auch ein reduzierter Anbau die faktische hintere Baugrenze und verstoße gegen die Abstandsflächen.

 

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Anmerkung der Redaktion: Der Autor dieses Textes ist kein Steuerberater und auch kein Rechtsanwalt, sondern Wirtschafts- und Finanzjournalist. Finanzjournalisten ist rechts- und steuerberatende Tätigkeit per Gesetz untersagt. Der Text dient lediglich der Information von Steuerzahlern und (angehenden) Bauherren oder Immobilienkäufern. Eine Beratung oder gar konkrete Empfehlungen enthält der Text nicht. Diese sind auch nicht beabsichtigt. Obwohl die für den Text verwendeten Quellen als zuverlässig gelten, wird keine Garantie für die Richtigkeit übernommen. Die Ausführungen und Erklärung können und sollen das Gespräch mit einem Steuerberater und/oder Rechtsanwalt nicht ersetzen.

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