Nachbarn: So viel Überbau ist akzeptabel

Neubau

Auf den Millimeter genau.

Auf den Millimeter genau.

Verrechnet hatte sich ein Grundstückeigentümer mit seinem Begehren, den nachbarlichen Überbau im Grenzabstand beseitigen zu lassen. Nachdem der Anbau des Nachbarn fertig war, stellte er fest, dass der im entsprechenden Landesgesetz vorgeschriebene Grenzabstand von drei Metern um elf Zentimeter unterschritten war.

Das Oberlandesgericht (OLG) Köln wies die Klage auf Beseitigung des Überbaus ab. Zum einen sei dieser mit bloßem Auge nicht erkennbar. Die unstrittige Verletzung des Grenzabstands müsse er dulden, weil die Beseitigung aufseiten des Beklagten einen erheblichen Schaden bewirken würde. Auf der anderen Seite habe der Nachbar keinen erkennbaren Vorteil von einer solchen Maßnahme (Az.: 19 U 75/02).

 

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Anmerkung der Redaktion: Der Autor dieses Textes ist kein Steuerberater und auch kein Rechtsanwalt, sondern Wirtschafts- und Finanzjournalist. Finanzjournalisten ist rechts- und steuerberatende Tätigkeit per Gesetz untersagt. Der Text dient lediglich der Information von Steuerzahlern und (angehenden) Bauherren oder Immobilienkäufern. Eine Beratung oder gar konkrete Empfehlungen enthält der Text nicht. Diese sind auch nicht beabsichtigt. Obwohl die für den Text verwendeten Quellen als zuverlässig gelten, wird keine Garantie für die Richtigkeit übernommen. Die Ausführungen und Erklärung können und sollen das Gespräch mit einem Steuerberater und/oder Rechtsanwalt nicht ersetzen.

 

 

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