Mietminderung: Befall durch Tauben kein Grund für weniger Miete

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Befall durch Tauben und ein feuchter Keller sind keine Kleinigkeit. Trotzdem scheidet eine Mietminderung nach einer Entscheidung des Amtsgerichts München unter dem Aktenzeichen 461 C 19454/09 für solche Übelkeiten aus.

Richterliche Begründung: Bei Gebäuden, die – wie im Fall – um 1950 herum gebaut wurden, sei bekannt, dass bei der Erstellung nur eingeschränkte Mittel zur Verfügung standen. Die Mieterin hätte bereits bei Einzug damit rechnen müssen, dass der Keller über eine ungenügende Bodendämmung oder eine nicht ausreichende Feuchtesperre verfügte. Was die Belästigungen durch Tauben betraf, ging die Mieterin mit ihrer Forderung nach Mietminderung ebenfalls leer aus. Tauben seien ein großstadttypisches Phänomen, und ein starker Zuflug von Tauben gehöre zum allgemeinen Lebensrisiko. Von einem Mangel dürfen Mieter nur ausgehen, falls der Vermieter für den Taubenbefall verantwortlich ist.

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