Erschließungskosten: Zusatznutzen ist Muss

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Nicht in jedem Fall darf eine Gemeinde von Anwohnern für eine zusätzliche Straßenerschließung Erschließungskosten verlangen, so der Tenor einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs. Tenor: Die Erschließung muss für den Anwohner einen Zusatznutzen bieten. Dann sind die Erschließungskosten gerechtfertigt.

Im konkreten Fall ging es um „nicht gefangene Hinterliegergrundstücke“. Also Grund und Boden, der nicht ausschließlich über das Vorderliegergrundstück an eine Straße angebunden ist, sondern zudem noch über eine eigene Zufahrt zu mindestens einer weiteren Straße verfügt. Voraussetzung für eine Beitragspflicht sind in diesem Fall besondere Anhaltspunkte dafür, dass die zusätzliche Straße tatsächlich in nennenswertem Umfang genutzt wird, so die Richter.

 

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Urteil

  • Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Az.: 6 ZB 07.2050)

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Anmerkung der Redaktion: Der Autor dieses Textes ist kein Steuerberater und auch kein Rechtsanwalt, sondern Wirtschafts- und Finanzjournalist. Finanzjournalisten ist rechts- und steuerberatende Tätigkeit per Gesetz untersagt. Der Text dient lediglich der Information von Steuerzahlern und (angehenden) Bauherren oder Immobilienkäufern. Eine Beratung oder gar konkrete Empfehlungen enthält der Text nicht. Diese sind auch nicht beabsichtigt. Obwohl die für den Text verwendeten Quellen als zuverlässig gelten, wird keine Garantie für die Richtigkeit übernommen. Die Ausführungen und Erklärung können und sollen das Gespräch mit einem Steuerberater und/oder Rechtsanwalt nicht ersetzen.

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