Hausratversicherung: Katzenklappe kann grob fahrlässig sein

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Gericht: Für Hausratversicherung kann Katzenklappe grob fahrlässig sein

Gericht: Für Hausratversicherung kann Katzenklappe grob fahrlässig sein

Die Freigänger unter den Katzen freuen sich über Katzenklappen. Zu recht. Es gibt nichts Schöneres als eine Samtpfote, die sich frei bewegen kann. Doch Vorsicht: Nutzen Einbrecher die Katzenklappe zum Einstieg in die Wohnung oder in das Haus, winkt die Hausratsversicherung bei der Schadenübernahme oft ab. Zurecht, so das Amtsgericht Dortmund.

So lieb und anschmiegsam Kater Kuno auch ist – wer will schon mehrere Male in der Nacht aufstehen, um den Freigänger aus der Wohnung raus- und wieder in die Wohnung reinzulassen? Deshalb ist eine Katzenklappe in der Wohnungstür oder in der Terrassentür eine bewährte Einrichtung, damit der tatsächliche Chef der Familie nach Belieben schalten und walten kann und seine Lieben die Nacht durchschlafen können. Doch nahezu unbegrenzte Freiheiten für Kuno bergen auch erhebliche Risiken und können deshalb ziemlich teuer werden. Dies zeigt ein Urteil des Amtsgerichts (AG) Dortmund unter dem Aktenzeichen 433 C 10580/07.

Der Fall. Herrchen und Frauchen hatten für ihren Samtpföter rund 80 cm über dem Boden eine Katzenklappe in der Eingangstür der Wohnung angebracht. Von außen griffen Einbrecher hindurch, entriegelten ein sehr nahe gelegenes Fenster, um später in die Wohnung einzusteigen. Die Diebe verursachten einigen Sachschaden und entwendeten etliche Wertgegenstände. In der Regel sind die Folgen eines Einbruchsdiebstahls durch die Hausratversicherung abgedeckt. Doch nicht in diesem Fall. Denn die Hausratversicherung verweigerte die Übernahme des Schadens mit dem Argument der groben Fahrlässigkeit.

Das Urteil. Der Versicherungsnehmer verklagte daraufhin seinen Hausratversicherer, zog aber vor dem Amtsgericht Dortmund den Kürzeren. Die Richter sahen ebenfalls eine grobe Fahrlässigkeit, weil der Verriegelungsgriff des Fensters von außen durch die Katzenklappe zu erreichen war. Für die Dortmunder Amtsrichter spielte dabei die Bequemlichkeitsfrage keine Rolle. Für das Vorliegen einer groben Fahrlässigkeit war demnach unerheblich, ob die Einbrecher das Fenster direkt mit ihren Händen oder aber mit einem Hilfsmittel wie einer Stange entriegeln konnten.

Hintergrund. Grobe Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers ist für den Hausratversicherer ein Knock-out-Kriterium bei der Schadenregulierung. Bekanntlich haben Versicherungskunden nicht nur Rechte, sondern auch Pflichten. Der Fachbegriff dafür lautet „Obliegenheiten“. Zur Pflichtverletzung zählt beispielsweise, leichtfertig oder sogar bewusst Schäden zu riskieren.

 

 

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Anmerkung der Redaktion: Der Autor dieses Textes ist kein Steuerberater und auch kein Rechtsanwalt, sondern Wirtschafts- und Finanzjournalist. Finanzjournalisten ist rechts- und steuerberatende Tätigkeit per Gesetz untersagt. Der Text dient lediglich der Information von Steuerzahlern und (angehenden) Bauherren oder Immobilienkäufern. Eine Beratung oder gar konkrete Empfehlungen enthält der Text nicht. Diese sind auch nicht beabsichtigt. Obwohl die für den Text verwendeten Quellen als zuverlässig gelten, wird keine Garantie für die Richtigkeit übernommen. Die Ausführungen und Erklärung können und sollen das Gespräch mit einem Steuerberater und/oder Rechtsanwalt nicht ersetzen.

 

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