Coronavirus – Kosten für Kinderbetreuung von der Steuer absetzen

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Wie man mit haushaltsnahen Dienstleistungen Steuern spart

Wie man mit haushaltsnahen Dienstleistungen Steuern spart

Schulen zu, KITAs geschlossen. Der Coronavirus ist vor allem für berufstätige Eltern eine nie gekannte Herausforderung. Wer sein Kind daheim betreuen lässt kann die Kosten von der Steuer absetzen. Denn die Kinderbetreuung ist eine haushaltsnahe Dienstleitung.

 

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Ob Handwerker, Putzhilfen, das Hundesitting durch einen Profis oder eben die KInderbetreuung daheim, weil wegen Corona Schulen und KITAs geschlossen sind – praktisch jeder kann mit den sogenannten haushaltnahen Dienstleistungen Steuern sparen und sich so die Kosten zumindest teilweise vom Finanzamt zurück holen.

In der Wohnung sind Arbeiten nötig sind, weil z. B. nur ein neuer Anstrich in der Küche die Fettflecken über dem Herd oder die dunklen Ränder vom Küchentisch wirklich beseitigen kann. Eine Reparatur der Waschmaschine ist unerlässlich, weil sie kein Wasser mehr zieht. Der Techniker muss kommen, um den neuen Internetzugang zu installieren. Solche Arbeiten verursachen Kosten, weshalb zu überlegen ist, wie man sie finanziell stemmt. Eine Lösung kann sein, sie als haushaltsnahe Dienstleistungen steuerlich geltend zu machen.

Steuervorteil für Handwerkerleistungen nutzen

Arbeiten im eigenen Haushalt, die man eigentlich selbst übernehmen kann oder für die man ein Familienmitglied anheuert, lassen sich steuerlich zum eigenen Vorteil nutzen. Auch im eigenen Haushalt notwendige Handwerkerleistungen, die man beauftragt, sind steuerlich absetzbar. Macht man solche Ausgaben geltend, dann wirken sie sich, im Gegensatz zu anderen Steuererleichterungen, direkt auf die zu leistende Einkommensteuer aus. Das Finanzamt zieht sie nämlich erst zum Schluss von der Steuerschuld ab. Aus diesem Grund sinkt auch der zu leistende Beitrag des Solidaritätszuschlags sowie die abzuführende Kirchensteuer, falls der Steuerpflichtige einer Konfession angehört.

Die Höhe der absetzbaren haushaltsnahen Dienstleistungen

Wie hoch die Steuerersparnis ist, hängt vor allem davon ab, in welchem Umfang Arbeiten ausgeführt wurden und um was für Arbeiten es sich gehandelt hat. Bei der Beauftragung eines Handwerkers können beispielsweise maximal 20 Prozent der Arbeitskosten geltend gemacht werden, höchstens aber 1.200 Euro pro Kalenderjahr. Diese Summe ist ausgeschöpft, sobald die Arbeitskosten 6.000 Euro (brutto) betragen. Wer die Dienste einer Putzhilfe in Anspruch nimmt, die Pflege des Gartens einem Unternehmen überlässt oder zum Zwecke eines Umzugs eine Spezialfirma beauftragt, der kann noch mehr Steuern sparen. Vergleichbares gilt für die Arbeit spezialisierter Dienstleister bei einer Haushaltsauflösung. In dieser Hinsicht besteht insbesondere in Metropolregionen wie dem Ruhrgebiet eine stetig steigende Nachfrage. Grund ist vor allem die demografische Entwicklung in Deutschland. Die Menschen werden immer älter, viele von Ihnen sind pflegebedürftig und müssen in Pflegeheimen versorgt werden. Für Angehörige sind Haushaltsauflösungen deshalb oft unumgänglich.

Für solche Dienstleistungen dürfen zwar ebenfalls maximal 20 Prozent der Arbeitskosten geltend gemacht werden, allerdings gilt hier ein jährlicher Höchstbetrag von 4.000 Euro. Wird die Haushaltshilfe im Rahmen eines Minijobs beschäftigt, kann man für sie noch zusätzlich maximal 510 Euro pro Jahr (das sind 20 Prozent des jährlich erlaubten Höchstbetrages von 2.550 Euro) steuerlich absetzen.

Wichtig: Die genannten Höchstbeträge beziehen sich nicht auf einzelne Personen im Haushalt, sondern immer auf den Haushalt insgesamt. Um dies wieder auszugleichen, dürfen aber die Steuerermäßigungen für Handwerkertätigkeiten, haushaltsnahe Dienstleistungen sowie Minijobber sozusagen nebeneinander geltend machen, was im Idealfall eine Steuerersparnis in Höhe von insgesamt 5.710 Euro pro Kalenderjahr ergibt.

Was lässt sich steuerlich absetzen?

Das Finanzamt hat klare Vorstellungen davon, welche von Handwerkern in einem Haushalt ausgeführten Arbeiten sich steuerlich absetzen lassen. Vor allem die folgenden Tätigkeiten werden vom Finanzamt berücksichtigt:

  • Fensterreparaturen
  • Maler- und Lackierarbeiten
  • Einbau neuer Böden (Bodenbelege)
  • Modernisierungsarbeiten in der Einbauküche
  • Arbeiten durch den Schornsteinfeger
  • Beauftragung eines Klavierstimmers

Nicht steuerlich absetzbar sind hingegen Hausverwalterkosten, Arbeiten an einem Neubau oder Ablesedienste.

Voraussetzungen für den Steuervorteil bei haushaltsnahen Dienstleistungen

Damit die haushaltnahen Dienstleistungen einen steuerlichen Vorteil bringen, sind bestimmte Voraussetzungen zu erfüllen. Eine solche Dienstleistung (oder die Handwerkerarbeit) muss:

  • tatsächlich im Haushalt durchgeführt sein (also in der ständig vom Steuerpflichtigen bewohnten Wohnung, im selbstgenutzten Ferien- oder Wochenendhaus);
  • in einem Haushalt erbracht werden, der sich entweder in Deutschland, in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder aber in Island, Liechtenstein oder Norwegen befindet;
  • in einem Pflegeheim oder Seniorenstift erbracht worden sein;
  • zwingend in die Kategorie der hauswirtschaftlichen Tätigkeiten (Putzen, Kochen, Ausführen von Winterdiensten oder Gartenarbeiten) eingeordnet werden können;
  • zum Zwecke der Tierbetreuung im Haushalt der Auftraggeber stattfinden;
  • einen „räumlich-funktionalen“ Zusammenhang zum Haushalt aufweisen, in dem sie erbracht wurde (etwa das Säubern des Gehweges, der sich aber auf öffentlichem Grund befindet).

Zu den steuerlich absetzbaren Kosten zählen auch Aufwendungen für Tätigkeiten, die z. B. Sicherstellen, dass ein Haushalt einen Anschluss an das öffentliche Versorgungsnetz erhält.


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Achtung: Steuerlich berücksichtigen lassen sich immer nur die sogenannten Arbeitskosten, also die Arbeitsstunden sowie Kosten für Maschinen und Fahrtkosten. Bei den Arbeitskosten ist zu beachten, dass sie vom Finanzamt nur dann anerkannt werden, wenn sie durch eine entsprechende Rechnung nachgewiesen werden. Diese muss eine detaillierte Einzelaufstellung der Arbeitskosten enthalten. Nicht berücksichtigt werden Materialkosten. Eine Ausnahme bilden sogenannte Verbrauchsmittel wie etwa Reinigungsmittel für die Putzhilfe oder das Streugut für den Winterdienst.

Dienstleistungsanteile auf der Rechnung

Auf immer mehr Handwerkerrechnungen finden sich (meist in der untersten Zeile) Hinweise wie: „Berechnet werden Dienstleistungsanteile in Höhe von 397,85 Euro inklusive Umsatzsteuer. In der Einkommensteuererklärung darf der Abzug von 79,57 Euro von der Steuerschuld beantragt werden.“ Tatsächlich weisen inzwischen immer mehr Handwerker auf ihren Rechnungen von sich aus auf den möglichen Steuervorteil hin. Allerdings müssen die Arbeitskosten in einem Sonderposten aufgeführt sein, darauf hat man als Auftraggeber einen rechtlichen Anspruch. Hat der Handwerker diesen Posten nicht eigens aufgeführt, sollte man ihn um eine korrigierte Rechnung bitten.

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Wichtiger Tipp: Wer vom Steuervorteil profitieren möchte, der darf den Rechnungsbetrag nicht per Barzahlung begleichen, sondern sollte in immer mithilfe seiner Bank überweisen. Grund dafür ist, dass das Finanzamt keine Barzahlungen anerkennt und sich auch hin und wieder die Rechnung und auch den Überweisungsbeleg vorlegen lässt, um sie zu kontrollieren. Auf der Rechnung muss zwingend der Name des Auftragsgebers stehen. Von welchem Konto man das Geld überweist, dafür zeigt das Finanzamt hingegen kein Interesse.

Nebenkostenabrechnung als haushaltsnahe Dienstleistungen steuerlich absetzen

Der Steuervorteil, den „haushaltsnahe Dienstleistungen“ bieten, lässt sich auch mithilfe der Nebenkostenabrechnung erzielen, auch von Bewohnern von Alten- oder Pflegeheimen. Der Gesetzgeber hat nämlich festgelegt, dass derjenige, der eine Wohnung (oder ein Haus) gemietet hat, auch Teile der jährlichen Nebenkostenabrechnung steuerlich absetzen kann, obwohl nicht er, sondern der Eigentümer die dazugehörigen Tätigkeiten beauftragt hat. Zu den absetzbaren Tätigkeiten aus der Nebenkostenabrechnung gehören vor allem:

  • die anteiligen Ausgaben für Hausmeistertätigkeiten
  • Aufwendungen für Gartenpflegearbeiten
  • Kosten für den Winterdienst

Damit das Finanzamt sie anerkennt, müssen sie in der Nebenkostenabrechnung einzeln aufgeschlüsselt sein. Zudem sollten sie der jeweiligen Wohnung zugeschrieben werden können. Der Mieter darf den Vermieter auffordern, die genannten Tätigkeiten einzeln aufzuführen. Dieses Recht gilt übrigens auch für sogenannte Wohnungseigentümergemeinschaften. Zur Geltendmachung ist es nötig, dass aus der Abrechnung die Art der Dienstleistung sowie die Höhe des persönlichen Kostenanteils hervorgehen. Zudem ist die Bestätigung notwendig, dass die Bezahlung per Überweisung stattgefunden hat und nicht bar beglichen wurde.

Steuerechtliche Sonderfälle bei den haushaltsnahen Dienstleistungen

Es gibt bestimmte Leistungen, die vom Finanzamt nicht anerkannt werden, obwohl sie augenscheinlich zu den haushaltsnahen Dienstleistungen gehören. So kann man beispielsweise den Nachhilfe- oder Musikunterricht für seinen Nachwuchs nicht steuerlich geltend machen, obwohl der Lehrer dafür ins Haus oder in die Wohnung kommt. Vor allem für Ehepaare oder Lebenspartner ist es wichtig zu wissen, dass Beschäftigungsverhältnisse zwischen ihnen vom Finanzamt nicht anerkannt werden, sofern sie zusammenleben.

Wichtiger Hinweis: Es gilt prinzipiell, dass andere Möglichkeiten des Steuerabzugs stets vorrangig behandelt werden. Wenn man z. B. im Rahmen der Kinderbetreuung oder aufgrund einer Erkrankung notwendig werdende Kosten für Dienstleistungen bereits als außergewöhnliche Belastungen oder Werbungkosten angesetzt hat, darf der Steuervorteil der haushaltsnahen Dienstleistungen nicht in Anspruch genommen werden.

Übrigens: Unabhängig von der Kinderbetreuung stehen viele Eltern auf der Suche nach Desinfektionsmitteln in Supermärkten und Drogeriemärkten vor leeren regale. Viele Menschen greifen da auf bewährte Hausmittel zurück und machen ihre Desinfektionsmittel selbst. Die Weltgesundheitsorganisation hat aufgelistet, welche Zutaten nötig sind, um Desinfektionsmittel selbst herzustellen.  Bioethanol ist ein wichtiger Bestandteil zur eigenen Herstellung von Desinfektionsmitteln.

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Tätigkeit als Gassi-Profi – so spart man Steuern

In vielen deutschen Haushalten leben Vierbeiner. Leider können nur die wenigsten Berufstätigen diese mit ins Büro nehmen. Die Lösung ist eine Tierbetreuung, die selbstverständlich Kosten verursacht. Laut dem Bundesfinanzhof können diese bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen als haushaltsnahe Dienstleistungen berücksichtigt werden.

Grundlage ist hier die Auffassung, dass die Versorgung von Haustieren eine enge Verbindung zur Hauswirtschaft hat. Haustiere (etwa Hunde oder Katzen) sind darauf angewiesen, dass man sie füttert, ihr Fell pflegt und mit ihnen Gassi geht (zumindest mit Hunden). Kann sich der Halter des Tieres aus beruflichen Gründen nicht selbst um die Erledigung dieser Aufgaben kümmern und beauftragt einen Hundeausführ-Service, kann er diese Tätigkeit als haushaltsnahe Dienstleistung steuerlich geltend machen. Zwar ist das Tier beim Gassi gehen für einen bestimmten Zeitraum außerhalb des Grundstücks. Diese Beschäftigung des Tieres wird aber dem Haushalt zugerechnet, weil das Abholen und Zurückbringen wesentliche Teile der Arbeit sind.

Laut Bundesfinanzhof darf aber nur die von einem Profi erbrachte Dienstleistung geltend gemacht werden, nicht etwa der Gefallen des Nachbarn. Es mag seltsam klingen, aber auch der Bau einer Hundehütte durch einen Handwerksbetrieb (etwa durch einen Schreiner) ist als haushaltsnahe Dienstleistung im Rahmen der geltenden Betragshöhen abzugsfähig.

Die Höhe des Steuervorteils im Überblick

Zur besseren Übersicht kann man die jeweiligen Leistungen und den daraus resultierenden Steuervorteil nebeneinanderstellen. So weiß der Steuerpflichtige sofort, wie viel Geld er sparen und beim Finanzamt geltend machen kann.

Aufwendungen für… … reduziert die Steuerlast um…
Handwerkertätigkeiten im Haushalt 20 Prozent der Arbeitskosten bzw. um maximal 1.200 Euro jährlich

Höchstbetrag wird bei Ausgaben von 6.000 Euro jährlich erreicht

Dienstleistungen durch selbstständige Haushaltshilfen

Betreuungs- und Pflegeleistungen im Haushalt

Haushaltshilfekosten im Rahmen einer Pflege- oder Altenheimunterbringung

20 Prozent der Arbeitskosten bzw. um maximal 4.000 Euro jährlich

Höchstbetrag ist bei Ausgaben von 20.000 Euro jährlich erreicht

Tätigkeiten im Haushalt Auf Minijob-Basis 20 Prozent der Ausgaben bzw. um maximal 510 Euro jährlich

Höchstbetrag wird bei Ausgaben von 2.550 Euro jährlich erreicht

 

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Anmerkung der Redaktion: Der Autor dieses Textes ist kein Steuerberater und auch kein Rechtsanwalt, sondern Wirtschafts- und Finanzjournalist. Finanzjournalisten ist rechts- und steuerberatende Tätigkeit per Gesetz untersagt. Der Text dient lediglich der Information von Steuerzahlern und (angehenden) Bauherren oder Immobilienkäufern. Eine Beratung oder gar konkrete Empfehlungen enthält der Text nicht. Diese sind auch nicht beabsichtigt. Obwohl die für den Text verwendeten Quellen als zuverlässig gelten, wird keine Garantie für die Richtigkeit übernommen. Die Ausführungen und Erklärung können und sollen das Gespräch mit einem Steuerberater und/oder Rechtsanwalt nicht ersetzen.

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