Der Sex von Nachbarn zu laut – so urteilen Gerichte

Lauter Sex Wohnung

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Sex gilt als eine der schönsten Nebensachen der Welt. Wann immer es zwischen Menschen zu sexuellen Handlungen kommt, sei ihnen der damit verbundene Spaß gegönnt. Ist das Liebesspiel so intensiv, dass sich die Nachbarn in der Wohnung nebenan belästigt fühlen, kann lauter Sex schon mal vor einem Gericht enden.
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Das ist immer dann der Fall, wenn diese Aktivitäten als Ruhestörung empfunden werden. Was Gerichte zu lautem Sex in der Wohnung sagen, lesen Sie hier.

Nächtliche Ruhestörung durch sexuelle Handlungen

Obwohl man versucht ist, die Situation komisch zu finden und Nachsicht zu üben, muss man sich als Nachbar nicht alles gefallen lassen. Das Amtsgericht Rendsburg urteilte im Jahre 1994 (Aktenzeichen 18(11) C 766/94), dass Geschlechtsverkehr nicht mehr als “normaler Mietgebrauch” gewertet werden kann, falls die am Akt beteiligten Parteien dabei eine Geräuschkulisse verursachen, durch die die Nachbarn in der Nacht aufwachen.

Im entsprechenden Fall drohte das Gericht dem Paar mit einem Ordnungsgeld in sechsstelliger Höhe bzw. mit Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, sollte es die Nachtruhe zwischen 22 und 6 Uhr weiterhin stören – vor allem durch lautes Stöhnen, Schreien oder Gerede.


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Das Amtsgericht Warendorf (Aktenzeichen 5 C 414/97) beurteilte das laute Stöhnen während der sexuellen Handlungen und die lauten Jippie-Rufe als nicht mehr zumutbare Belästigung der Nachbarn. Ebenfalls in Warendorf drohte das Amtsgericht (Aktenzeichen 5 C 919/97) im Jahr 1997 den Beklagten ein Ordnungsgeld von bis zu 500.000 D-Mark oder Ordnungshaft bis zu zwei Jahren an, sollten sie die vorgeschriebene Zimmerlautstärke während der Nachtruhezeit bei der Ausübung ihres Sexualverkehrs weiterhin missachten.

Liebesschaukel in der Wohnung – Hilfsmittel als Lärmursache

Manchmal müssen sich Gerichte auch mit etwas kuriosen Fakten auseinandersetzen. Das Landgericht München (Aktenzeichen 417 C 17705/13) musste sich 2014 mit einem skurrilen Fall befassen. Ein Mieter nutzte in seiner Wohnung eine Liebesschaukel, die auch nachts verwendet wurde. Die Nachbarn des Mieters fanden nicht nur aufgrund des Lärms beim Sex keinen Schlaf, sondern wurden auch durch das laute Quietschen der Liebesschaukel wachgehalten.

Nach entsprechenden Beschwerden der Nachbarn mahnte die Vermieterin den Mieter wegen Störung der Nachtruhe mehrfach ab. Als dies keine Wirkung zeigte, erhielt er die Kündigung. Weil er diese ignorierte und nicht auszog, reichte die Vermieterin eine Räumungsklage ein, der vom Amtsgericht München stattgegeben wurde.

Lauter Sex auf dem Balkon – unzumutbar für Nachbarn

Was für den Innenbereich der Wohnung gilt, gilt auch für die Terrasse oder den Balkon. Im Jahre 2018 musste sich das Oberverwaltungsgericht Bremen (Aktenzeichen 2 B 174/18) entscheiden, ob der lautstarke Sex auf einem Balkon (im konkreten Fall in einem auf dem Balkon installierten Whirlpool) den Tatbestand der Erregung öffentlichen Ärgernisses bzw. der Ruhestörung erfüllt. Dies hat das Gericht bejaht. Da es sich bei dem Beklagten um einen Anwärter des Polizeidienstes handelte und ihm noch weitere Vergehen angelastet wurden, erfolgte seine Entlassung aus dem Dienst aufgrund charakterlicher Ungeeignetheit.


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Fazit zum Thema Sex in den eigenen vier Wänden

Wer in einem Mietshaus wohnt, für den sollte die gegenseitige Rücksichtnahme eine Selbstverständlichkeit sein – auch beim Sex. Man ist gut beraten, sich so zu verhalten, dass die Nachbarn eben nicht mitbekommen, was man nachts so alles anstellt. Besitzt ein Haus eine schlechte Schallisolierung, ist diese noch lange keine Rechtfertigung dafür, dass jeder im Haus weiß, wie sehr es im eigenen Schlafzimmer zur Sache geht. Mieter in einem hellhörigen Haus müssen sich eben auf diese Tatsache einstellen und bezüglich der eigenen und fremden Geräuschkulisse Rücksicht nehmen.

Wer sich vom durch Sexspiele verursachten, nächtlichen Lärm immer wieder gestört fühlt, der sollte ein Gespräch mit dem betreffenden Nachbarn führen. Fruchtet ein solches Gespräch nicht, kann man sich zunächst an den Vermieter wenden. Dieser hat die Möglichkeit, den lauten Mieter abzumahnen. Das Führen eines detaillierten Lärmprotokolls kann hilfreich sein, denn es dient der Dokumentation der konkreten Belästigungen und ist bei einem eventuellen Rechtsstreit ein stichhaltiges Beweismittel.

 

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