Kamasutra und Tantra-Massagen – Dienstleistungen in der Wohnung

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Wer sehnt sich nicht nach einer wohltuenden, die sexuellen Triebe stimulierenden Massage? Oder nach einer intensiven sexuellen Erfahrung mit seinem Partner. Genau auf diese Bedürfnisse gehen Tantra-Massagen und Kamasutra-Kurse ein. Die Anbieter laden dazu entweder an einen Seminarort ein oder leiten diese Kurse in ihrer Privatwohnung. Wer Kamasutra oder Tantra in seiner Wohnung anbieten möchte, muss einiges beachten.
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Wie nicht anders zu erwarten, gibt es dazu auch einige Gerichtsurteile. Ein Überblick, was erlaubt, verboten und zu beachten ist.

Wie bewertet der Gesetzgeber Kamasutra und Tantra?

Sowohl Tantra-Massagen als auch Kamasutra-Kurse befassen sich mit der Sehnsucht nach sexuellen Erfahrungen. Zwar gibt es bei Tantra-Massagen keinerlei sexuelle Handlungen zwischen Masseur und Klient, dennoch steht neben dem ganzheitlichen Wohlbefinden auch die sexuelle Energie im Mittelpunkt. Diese sollen durch die angewendeten Massagetechniken geschult und gestärkt werden soll.

Beim Kamasutra trainieren Partner den sexuellen Umgang miteinander. Sie probieren im Rahmen von – gleichsam –Trockenübungen unterschiedliche Stellungen aus und können diese während des Kurses praktizieren.

 


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Diese Vorgehensweisen bei Tantra-Massagen und Kamasutra-Kursen haben dazu geführt, dass die Rechtsprechung sie – durch ein Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt a. d. W. (Aktenzeichen 3 L 571/12.NW) – als prostitutionsähnliche Tätigkeiten eingestuft hat. Das ist nicht nur für die steuerrechtliche Behandlung von Bedeutung, sondern auch für den Ort der Ausübung.

Hier geht es nicht – Wohnung als Ort für Tantra-Massagen und Kamasutra

So verlockend es auch für selbstständig tätige Masseure oder Sexualtherapeuten ist – die Rechtsprechung hat (z. B. Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach 2012, Aktenzeichen AN 9 S 12.00834) baurechtliche Vorschriften erlassen. Danach ist der gewerbliche Betrieb eines Salons für Tantra-Massagen oder eines Zentrums für Kamasutra eine prostitutionsähnliche Nutzung. Eine solche ist aber in Miet- und Eigentumswohnungen, die in Wohngebieten liegen, nicht zulässig – weder allgemein noch in Ausnahmesituationen.

Durch die Ablehnung entsprechender Baugenehmigungen bzw. Anträge auf Nutzungsänderung für solche Massage-Salons und Seminarräume für Kamasutra soll sichergestellt werden, dass die die vorrangige Nutzung der Wohnungen in einem Wohngebiet nicht missbraucht und willkürlich verändert wird. Diese Regelungen gelten, sobald sich die Wohnung innerhalb zusammenhängend bebauter Ortsteile im Sinne von § 34 BauGB (Baugesetzbuch) befindet. Die Eigenschaften eines allgemeinen Wohngebiets werden in § 4 BauNVO (Baunutzungsverordnung) definiert.

Salon für Tantra-Massagen oder Kamasutra-Zentrum in Wohnungen eines Mischgebiets

Was in klassischen Wohngebieten nicht funktioniert, ist in Mischgebieten durchaus zulässig. Als sogenannte Mischgebiete werden Stadtbereiche bezeichnet, in denen sich gemäß des Bauplanungsrechts nicht ausschließlich Wohnungen befinden. Sondern auch Gewerbe-Immobilien wie Büros, Ladengeschäfte, Produktionsstätten oder Ähnliches. Aufgrund dieser Durchmischung gelten auch andere Vorschriften, wenn es um das Betreiben eines Salons für Tantra-Massagen oder eines Kamasutra-Zentrums geht.

Wer eine Nutzungsänderung beantragen möchte, um einen solchen Gewerbebetrieb zu betreiben, muss den Nachweis erbringen, dass es durch seinen Betrieb nicht zu sogenannten „milieubedingten Unruhen“ kommt. Das könnte etwa beim Betreiben eines Bordells zu erwarten sein. Diese Forderung lässt sich aus einem Urteil des Verwaltungsgerichts Trier aus dem Jahr 2013 (Aktenzeichen 5 K 34/13.TR) ableiten. In diesem Fall hatte ein Hausbesitzer auf Zulassung einer Nutzungsänderung geklagt.

Tipp: Für das Betreiben eines Tantra-Massage-Salons bzw. eines Kamasutra-Zentrums bedeutet dies: Alles ist zu vermeiden, was nach außen hin den Anschein vermitteln könnte, es handele sich beim Gewerbe um ein Bordell bzw. um einen bordellähnlichen Betrieb. In manchen Gerichtsverfahren argumentieren Kläger, es käme zu lautstarker Musik, einem öffentlichen Auftreten halbnackter Damen (etwa an Fenstern oder auf Balkons), lautstarker „Anmache“ von Passanten oder sogar zu Belästigungen von An- und Bewohnern durch Prostituierte oder Freier. Je seriöser man also das Gewerbe gestaltet, desto weniger Anstoß erregt es bei der Nachbarschaft. Beispielsweise könnte man auf dem Schild an der Hauswand statt „Tantra-Massage-Salon“ eher „Zentrum für ganzheitliches Wohlbefinden“ schreiben. Eine solche Formulierung klingt nicht nur seriöser, sondern zeigt auch die Grundintention der Massage-Anwendungen.

Bei Kamasutra und Tantra Ärger vermeiden – Zustimmung des Eigentümers eingeholen

Wer mit dem Gedanken spielt, in seiner Mietwohnung Tantra-Massagen oder sogar Kamasutra-Kurse anzubieten, der sollte auf jeden Fall frühzeitig mit seinem Vermieter sprechen. Auch wenn dieser auf Basis der baurechtlichen Vorgaben im Mietvertrag einer gewerblichen Nutzung der Wohnung zugestimmt hatte. Man sollte mit dem Vermieter besprechen, welche Art von Gewerbe man starten möchte. Auf diese Weise lassen sich eventuell notwendige bauliche Veränderungen klären. Dazu zählen etwa das Einziehen von Wänden, die Optimierung der Schalldämmung, der Einbau zusätzlicher Sanitäranlagen. Dadurch vermeidet man unliebsame Überraschungen.

Tantra-Massagen und Kamasutra in der Wohnung – mehr als billige Sexspiele oder Prostitution

Wer sich näher mit den Techniken des Tantra bzw. Kamasutra befasst, wird schnell entdecken, dass es dabei um wesentlich mehr geht, als nur um die schnelle Befriedigung sexueller Triebe. Die wesentlichen Intentionen dieser Praktiken liegen in der Wahrnehmung des eigenen Körpers und der ihm innewohnenden sexuellen Energie.

Die Experten auf diesen Gebieten möchten durch ihre Dienstleistungen dazu beitragen, dem Klienten ein möglichst umfassendes Wohlbefinden zu schenken. Sowohl Tantra als auch Kamasutra können Blockaden in den Bereichen der sexuellen Empfindungen sowie der sexuellen Ausdrucksformen lösen. Dadurch wird die aufgestaute Energie wieder in die richtigen Bahnen gelenkt.

Insofern unterscheidet sich ein solcher Gewerbebetrieb – egal, ob er in einer Wohnung oder in einem eigenen Zentrum betrieben wird – deutlich von der klassischen Prostitution. Denn er spricht mit seinen Techniken viel tiefere Ebenen im Menschen an als nur die reine, oft oberflächliche Lustbefriedigung.

 

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Anmerkung der Redaktion: Der Autor dieses Textes ist kein Steuerberater und auch kein Rechtsanwalt, sondern Wirtschafts- und Finanzjournalist. Finanzjournalisten ist rechts- und steuerberatende Tätigkeit per Gesetz untersagt. Der Text dient lediglich der Information von Steuerzahlern und (angehenden) Bauherren oder Immobilienkäufern. Eine Beratung oder gar konkrete Empfehlungen enthält der Text nicht. Diese sind auch nicht beabsichtigt. Obwohl die für den Text verwendeten Quellen als zuverlässig gelten, wird keine Garantie für die Richtigkeit übernommen. Die Ausführungen und Erklärung können und sollen das Gespräch mit einem Steuerberater und/oder Rechtsanwalt nicht ersetzen.

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