KfW-Baukindergeld: Das sind die neuen Regeln ab Mitte Mai

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KfW-Baukindergeld neue Regeln

KfW-Baukindergeld neue Regeln

Ab dem 17. Mai 2019 gibt es beim KfW-Baukindergeld einige Neuerungen. Die staatliche Förderbank verlängert die Antragsfrist. Außerdem wurden diverse Regeln präzisiert. Für Bauherren und Käufer scheinen diese deshalb jetzt etwas verständlicher.
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Die KfW bessert bei der staatlichen Förderung selbst genutzten Wohneigentums nach. Mehr Geld für Bauherren und Käufer gibt es aber leider nicht. Somit auch weiterhin je Kind insgesamt 12.000 Euro. Allerdings nur unter der Voraussetzung, dass sämtliche rechtlichen Vorgaben eingehalten werden. Zudem ist nicht sicher, ob alle eigentlich Anspruchsberechtigen überhaupt Geld bekommen. Denn insgesamt stehen rund 10 Milliarden Euro zur Verfügung. Möglich, dass es im zweiten Halbjahr 2020 knapp wird. Die Letzen (Antragssteller) also die Hunde beißen. Bis dahin werden jedoch noch einige Monate ins Land gehen. Deshalb ein Blick auf die Neuerungen beim KfW-Baukindergeld, die bei Antragsstellung ab einschließlich 17. Mai 2019 gelten.

Antragsfrist beim Baukindergeld von 3 Monate auf 6 Monate verlängert

Dies ist wohl die wichtigste Neuerung für Käufer und Bauherren. Die Antragsfrist für den Bezug von Baukindergeld wird von 3 Monate auf 6 Monate nach Einzug in das selbst genutzte Wohneigentum verlängert. Stichtag ist der 17.05.2019. Somit gilt die verlängerte Frist für alle Anträge, die ab diesem Tag bei der staatlichen Förderbank eingereicht werden.

Wichtig: Bei Antragstellung müssen alle Haushaltsmitglieder respektive Familienmitglieder ihren Hauptwohnsitz oder alleinigen Wohnsitz in der geförderten Immobilie haben. Nachgewiesen wird dies mithilfe einer amtlichen Meldebestätigung.

Was sonst noch neu ist beim KfW-Baukindergeld

Nach eigenen Angaben hat die staatliche Förderbank seit September vergangenen Jahres, dem Antragsstart beim Baukindergeld, zahlreiche Nachfragen im Hinblick auf ungeklärte Sachverhalte gehabt. Vermulich waren die Vorgaben im Hinblick auf die Anspruchsberechtigung nicht eindeutig und oft auch nicht verständlich. Hier hat die KfW nachgebessert. Einzelne Passagen wurden ergänzt oder verständlicher formuliert. Hier ein Überblick über die wichtigsten Details.

Für diese Immobilien gibt es kein Baukindergeld

Ergänzt hat die staatliche Förderbank im Merkblatt zum Baukindergeld eine Liste, in welchen Fällen und bei welchen Immobilienerwerben die Förderung ausgeschlossen ist. Im Einzelnen:

  • Von der staatlichen Förderung ausgeschlossen sind Ferienwohnungen, Ferienhäuser und Wochenendhäuser.
  • Ebenfalls kein Baukindergeld gibt es, falls das Wohneigentum im Rahmen einer Vermögensübertragung erworben wurde. Im Klartext: Hat der jetzige Eigentümer die Immobilie durch Schenkung, Erbschaft oder eine anderweitige testamentarische Verfügung erhalten, gibt es keinen Cent.
  • Dasselbe gilt, sofern das Eigentum an einer Immobilie zwischen Ehepartnern, Lebenspartnern oder anderen Partnern im Rahmen einer Lebensgemeinschaft übertragen wurde.
  • Die Wohneigentumsförderung findet ebenfalls nicht statt, falls die Eigentumsübertragung zwischen den Angehörigen eines Haushaltsmitglieds in gerader Linie erfolgte. Verwandte in gerader Linie sind beispielsweise Kinder, Eltern, Großeltern sowie Urgroßeltern.
  • Vom KfW-Baukindergeld ausgeschlossen ist auch der Kauf einer Wohnung oder eines Hauses aus dem früheren Eigentum eines Haushaltsmitglieds.
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Kauf einer angemieteten Wohnung oder eines angemieteten Hauses

Bisweilen werden aus Mietern Eigentümer. Auch in solchen Fällen besteht Anspruch auf staatliche Förderung selbst genutzten Wohneigentums. Dies bedeutet: Wer das jetzt noch angemietete Haus oder die angemietete Wohnung erwirbt, erhält Baukindergeld. Selbstverständlich nur, wenn sämtliche Voraussetzungen erfüllt sind. Wichtig: Wer vom Mieter zum Eigentümer wird, muss den Antrag auf staatliche Förderung spätestens 6 Monate nach Unterschrift unter dem notariellen Kaufvertrag bei der staatlichen Förderbank einreichen.

Was geschieht beim Wegfall der Selbstnutzung während des zehnjährigen Förderzeitraums?

Nicht alles im Leben ist planbar und vorhersehbar. Da verliert jemand seinen Arbeitsplatz und findet einen neuen Job ein paar hundert Kilometer entfernt. Oder aber eine Ehe geht in die Brüche. Aus welchen Gründen auch immer. In solchen und in anderen Fällen ist es sehr wahrscheinlich, dass das geförderte Wohneigentum vor Ablauf des zehnjährigen Förderzeitraums aufgegeben wird. Was ist hier zu beachten?

Grundsätzlich gilt: Der oder die Eigentümer müssen die KfW über solche und andere Änderungen informieren. Diese Informationspflicht gilt insbesondere in folgenden Fällen:

  • Der oder die Eigentümer nutzen das geförderte Wohnobjekt nicht mehr selbst als Hauptsitz oder alleinigen Wohnsitz.
  • Man ist nicht mehr (Mit-)Eigentümer des geförderten Objekts. Unabhängig von den Gründen für die Aufgabe der (Mit-)Eigentümerschaft.

Nahe liegende Frage: Was geschieht bei einer solchen Änderung vor Ablauf des Förderzeitraums? Falls beispielsweise im verflixten siebten Jahr die Ehe in die Brüche geht und die Wohnung oder das Haus deshalb verkauft wird. Nach Auskunft der KfW endet dann mit sofortiger Wirkung die staatliche Förderung. Allerdings muss das zuvor erhaltene Baukindergeld nichtzurückgezahlt werden.

Was weiterhin bei der KfW-Förderung ungeklärt ist

Baukindergeld erhält nur, wer unter anderem die vorgegebene Einkommensgrenze nicht überschreitet. Der oder die Antragsteller müssen dies durch Vorlag entsprechender Einkommensteuerbescheide nachweisen. Was aber ist zu tun, falls der Bauherr oder Käufer in den vergangenen Jahren nicht zur Einkommensteuer veranlagt wurde? Die Antwort ist vergleichsweise einfach, was zu tun ist, lesen Betroffene hier.

Anders bei Bauherren und Käufern, die in den vergangenen Jahren im Ausland gewohnt haben und kein Einkommen hier in Deutschland erzielt haben. Hier lag weder eine sogenannte beschränkte noch eine unbeschränkte Einkommensteuerpflicht vor. In den Fachmedien wird darauf hingewiesen, dass im Nachhinein in solchen Fällen eigentlich keine Veranlagung zur Einkommensteuer durchgeführt werden konnte. In der Folge gibt es dann auch keinen Einkommensteuerbescheid. Dieser aber ist nötig, um Baukindergeld zu bekommen. Denn nur durch die Einkommensteuerbescheide der betreffenden Jahre kann der Bauherr oder Käufer die Einhaltung der Einkommensgrenze nachweisen.

Vorläufiges Fazit: Nicht ausreichend ist nach allgemeiner Rechtsauffassung eine Bescheinigung des Finanzamts, dass eine Person steuerlich geführt wird oder in den entsprechenden Jahren nicht steuerlich geführt wurde. Hier bleibt abzuwarten, ob es zwischen der Finanzverwaltung und der KfW insbesondere bei diesem Sachverhalt eine Einigung geben wird.

 

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Anmerkung der Redaktion: Der Autor dieses Textes ist kein Steuerberater und auch kein Rechtsanwalt, sondern Wirtschafts- und Finanzjournalist. Finanzjournalisten ist rechts- und steuerberatende Tätigkeit per Gesetz untersagt. Der Text dient lediglich der Information von Steuerzahlern und (angehenden) Bauherren oder Immobilienkäufern. Eine Beratung oder gar konkrete Empfehlungen enthält der Text nicht. Diese sind auch nicht beabsichtigt. Obwohl die für den Text verwendeten Quellen als zuverlässig gelten, wird keine Garantie für die Richtigkeit übernommen. Die Ausführungen und Erklärung können und sollen das Gespräch mit einem Steuerberater und/oder Rechtsanwalt nicht ersetzen.

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