Legaler Steuertrick: mindestens 1.200 Euro extra unabhängig vom Baukindergeld

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Baukindergeld

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Ein aktueller Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) kann Hauseigentümern mindestens 1.200 Euro Steuerersparnis bringen. Der Clou: Das Geld können sogar Häuslebauer bekommen, die gerade erst in ihren Neubau eingezogen sind. Der Anspruch auf Baukindergeld spielt dabei keine Rolle.

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Bis Silvester 2018 werden bei der staatlichen Förderbank KfW gut 50.000 Anträge auf Baukindergeld eingegangen sein. Dies bedeutet: Spürbar mehr als 1 Milliarde Euro Baukindergeld dürfte schon vergeben sein. Zur Verfügung stehen insgesamt rund 10 Milliarden Euro Baukindergeld. Falls also die Antragsflut der ersten dreieinhalb Monate sich fortsetzt, könnte es am Ende eng werden. Nicht wenige Antragssteller könnten leer ausgehen, weil möglicherweise in den letzten Monaten der Antragszeit bis Ende des Jahres 2020 kein Geld mehr da ist, also rund 10 Milliarden Euro komplett vergeben sind. Selbst wenn sie die Voraussetzungen für den Betrug von Baukindergeld, etwa die Einhaltung der Einkommensgrenze, erfüllt sind.

Die wohl beste Nachricht vorweg: Kurz vor Weihnachten sind die Bauzinsen noch einmal geringfügig gefallen. Wichtigster Grund dafür sind die weltweit schwachen Aktienmärkte. Anleger machen nach rund 10 Jahren beinahe ununterbrochen steigender Kurse ordentlich Kasse und verkaufen in großem Stil Aktien. Das frei werdende Geld investieren vor allem Profis vorzugsweise in fest verzinsliche Wertpapiere. Folge: Die Rendite für Bundesanleihen mit einer Restlaufzeit von 10 Jahren ist in jüngster Zeit deutlich gesunken. Und weil die Darlehenszinsen sich auch an der Rendite jener 10-jähriger Bundesleihen orientieren, ist Baugeld spürbar preiswerter geworden. Wer also jetzt baut oder kauft und den größten Teil der Investitionen in Wohneigentum finanziert, trifft somit auf sehr gute Voraussetzungen. 12.000 Euro Baukindergeld je Kind kombiniert mit äußerst niedrigen Bauzinsen ermöglichen oft den Erwerb von selbst genutztem Wohneigentum zu mietähnlichen Konditionen.

Wie können sich Bauherren 1.200 Euro Steuerersparnis unabhängig vom Baukindergeld sichern?

Es geht um sogenannte Handwerkerleistungen, die Immobilieneigentümer, aber auch Mieter mit dem Finanzamt Steuern sparend abrechnen dürfen. Demnach lassen sich maximal 1.200 Euro Arbeitskosten, inklusive Fahrt- und Maschinenkosten sowie die Kosten für Verbrauchsmaterial, im Kalenderjahr direkt von der Steuerschuld abziehen. Konkret: 20 Prozent von maximal 6.000 Euro Handwerkerkosten.


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Bis dato berücksichtigte das Finanzamt nur solche Arbeiten, die dem Erhalt oder der Renovierung einer Immobilie dienten. Ausgeschlossen war die Steuerersparnis für Handwerkerarbeiten, die etwas Neues schaffen. Folge: Nach der älteren, ursprünglichen Rechtsauffassung gehen Bauherren, die gerade erst eingezogen sind, in puncto Steuerersparnis leer aus. Das jedoch hat sich durch einen aktuellen und bis dato kaum bekannten Beschluss des höchsten deutschen Steuergerichts, des Bundesfinanzhofs also, geändert. Dies bedeutet, dass auch Bauherren von 1.200 Euro Steuerabzug profitieren können.

Was besagt der Beschluss des Bundesfinanzhofs?

Der Beschluss des Bundesfinanzhofs unter dem Aktenzeichen VI R 53/17 hat eine längere Vorgeschichte. Da gab es Streit zwischen einem Bauherrn und Steuerzahler auf der einen Seite und der Finanzverwaltung auf der anderen Seite.

Der Fall: Der Bauherr, Steuerzahler und spätere Kläger war bereits in sein Haus eingezogen. Erst dann ließ er die Außenfassade verputzen, einen Zaun ums Grundstück ziehen und auch Rollrasen verlegen. Die bei diesen drei Arbeiten anfallenden Lohnkosten machte er unter dem Stichwort „Handwerkerleistungen“ bei seiner Einkommensteuererklärung geltend. In der Hoffnung und auch in der Zuversicht, dass ihm 1.200 Euro von seiner Steuerschuld abgezogen würden.

Das zuständige Finanzamt lehnte den Steuervorteil ab. Auch die Klage des Bauherren vor dem Finanzgericht (FG) Berlin-Brandenburg blieb erfolglos. Die Finanzrichter werteten den Außenputz, die Installation eines Zauns und die Verlegung des Rollrasens als Neubaumaßnahmen und verweigerten – wie zuvor das Finanzamt – den Steuervorteil (Aktenzeichen: 6 K 6199/16).

Der kämpferische Bauherr ging in die Revision vor dem Bundesfinanzhof. Allein das bewirkte beim zuständigen Finanzamt eine Meinungsänderung. Der anfangs negative Steuerbescheid wurde nachträglich zugunsten des Klägers und Bauherren geändert. Er konnte somit vom mit Handwerkerleistungen verbundenen Steuervorteil profitieren, obwohl er gerade erst in den Neubau eingezogen war. Es versteht sich von selbst, dass auch das negative Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg nach dem Revisionsbeschluss des Bundesfinanzhofs gegenstandslos geworden war.

Letztlich geht es hier um sogenannte Restarbeiten, die nach dem Einzug ins Haus noch anfallen. Wichtig: Das neu gebaute Haus muss also bezugsfertig respektive bewohnbar sein auch ohne Restarbeiten. Im konkreten Fall bedeutet dies: Das Haus war auch ohne Rollrasen, ohne Umzäunung des Grundstücks und ohne Putz an der Außenfassade bewohnbar. Bauherren sollten also trotz Restarbeiten ins bezugsfertige Haus einziehen, um vom Steuerabzug aufgrund der Handwerkleistungen profitieren zu können. Grundsätzlich stellt sich die Frage wasnn ein Haus bezugsfertig bzw. bewohnbar ist.

Wann ist ein Neubau bezugsfertig und deshalb bewohnbar?

Das Wichtigste vorab: Der Begriff „Bezugsfertigkeit“ und daraus folgend auch der Begriff „Bewohnbarkeit“ eines Hauses sind gesetzlich nicht definiert. Es gibt aber diverse Gerichtsurteile, darunter auch eine Grundsatzentscheidung vom Bundesgerichtshof (BGH), in denen Kriterien aufgelistet werden, die zu einer Bezugsfertigkeit eines Hauses gehören.

Nach einer allgemeinen Auffassung ist ein schon Haus bezugsfertig, selbst falls nicht sämtliche Arbeiten beendet sind. Beispielsweise können der Außenputz oder die Außenanlagen fehlen, ohne dass die Bewohnbarkeit eines Hauses darunter leidet. Grundsätzlich muss das Haus allerdings für den Bauherrn und seine Familie zum dauerhaften Wohnen geeignet sein.

Ein wichtiges Kriterium für die Bezugsfertigkeit ist das Bewohnen eines Hauses ohne Gefahr für die Sicherheit und die Gesundheit der Menschen, die darin leben. Unabdingbare Voraussetzung für die Bewohnbarkeit eines Hauses ist somit die Fertigstellung von Türen und Fenstern, der Strominstallation, das Vorhandensein von Licht und fließend Wasser sowie eine funktionstüchtige Heizung, eine Kochmöglichkeit, das Vorhandensein von Bad und Toilette.

Vor allem aber müssen sichere Zugänge zum Haus und innerhalb des Hauses gewährleistet sein. Beispiel: Hat das Haus zwar eine Treppe, doch fehlt noch das Treppengeländer, so ist es nicht bezugsfertig. Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm bereits aus November 1994 spricht nichts gegen die Bezugsfertigkeit bzw. die Bewohnbarkeit eines Hauses, falls die Garage noch fehlt und die Außenanlagen noch nicht fertiggestellt sind.

Was Bauherrn tun können, um sich den Steuervorteil zu sichern

Beim Neubau eines Hauses zählt jeder Euro. Ganz gleich, ob dieser Euro aus niedrigen Darlehenszinsen, dem Baukindergeld oder aus Steuervorteilen besteht. Wer sich den Steuerabzug von maximal 1.200 Euro im Kalenderjahr sichern möchte, sollte genau Buch führen, was bei Einzug schon alles im Haus erledigt ist, so dass es bewohnbar ist, und welche Restarbeiten noch fehlen. Nur durch sorgfältige Dokumentation kann das Finanzamt überzeugt werden. Falls der Finanzbeamte dann noch immer nicht mitspielt, sollte der Hinweis auf den Beschluss des Bundesfinanzhofs reichen, um den Steuerabzug durchzusetzen.

So können Bauherren den Steuerabzug auf 2.400 Euro verdoppeln

Wie bereits erwähnt, gilt der Abzug von maximal 1.200 Euro für Handwerkerarbeiten je Kalenderjahr. Falls sich die Restarbeiten aber über den Jahreswechsel erstrecken, besteht für Bauherren die Chance, den steuerlichen Abzugsbetrag auf maximal 2.400 Euro zu verdoppeln. Denn nehmen wir einmal an, das Haus ist Anfang November bezugsfertig und deshalb bewohnbar, der Eigentümer und seine Familie sind eingezogen. Bis zum Jahresende werden einige Restarbeiten erledigt. Andere fehlen allerdings noch, so dass diese im darauf folgenden Jahr erst fertig und bezahlt werden. Da sich also die Restarbeiten auf zwei Kalenderjahre erstrecken, können auch in den Einkommensteuererklärungen beider Jahre die Handwerkerarbeiten angesetzt werden.

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Anmerkung der Redaktion: Der Autor dieses Textes ist kein Steuerberater und auch kein Rechtsanwalt, sondern Wirtschafts- und Finanzjournalist. Finanzjournalisten ist rechts- und steuerberatende Tätigkeit per Gesetz untersagt. Der Text dient lediglich der Information von Steuerzahlern und (angehenden) Bauherren oder Immobilienkäufern. Eine Beratung oder gar konkrete Empfehlungen enthält der Text nicht. Diese sind auch nicht beabsichtigt. Obwohl die für den Text verwendeten Quellen als zuverlässig gelten, wird keine Garantie für die Richtigkeit übernommen. Die Ausführungen und Erklärung können und sollen das Gespräch mit einem Steuerberater und/oder Rechtsanwalt nicht ersetzen.
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