Umzug bei Hartz IV – alle Leistungen im Überblick

Übernimmt das Jobcenter die Umzugskosten eines Hartz 4 Empfängers?

Übernimmt das Jobcenter die Umzugskosten eines Hartz 4 Empfängers?

Übernimmt das Jobcenter die Umzugskosten eines Hartz 4 Empfängers?

Als Hartz IV Empfänger ist der Umzug in der Regel nur sehr schwer aus eigenen Mitteln zu stemmen. Was also tun bei beim Umzug, der für einen Leistungsempfänger nötig ist?

Die Regelleistungen, die Empfängern von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB II) ausgezahlt werden, sind vom Gesetzgeber so bemessen, dass Sie gerade das Lebensminimum beinhalten. Gegebenenfalls muss aber auch ein Mietzuschlag für Schönheitsreparaturen vom Jobcenter übernommen werden. Grundsätzlich stellt sich natürlich die Frage, wie ein Empfänger von Hartz-IV-Leistungen einen notwendigen Umzug bezahlen soll.

Tatsächlich gibt es eine Reihe von Situationen, in denen das Jobcenter Umzugskosten ganz oder teilweise übernimmt. Wie Sie eine solche Kostenübernahme erreichen können und welche Voraussetzungen dafür gegeben sein müssen, haben wir hier einmal für Sie zusammengefasst.

Wann übernimmt das Jobcenter die Umzugskosten?

Die Regelungen, die sich auf die Kostenübernahme für die Miete und für mögliche Umzugskosten beziehen, sind im § 22 SGB II zu finden. In der genannten Rechtsnorm werden unterschiedliche Leistungen benannt, die im Rahmen eines Umzuges zum Tragen kommen können. Da wären beispielsweise:

  • Wohnungsbeschaffungskosten
  • Umzugskosten
  • Mietkaution oder Genossenschaftsanteile
  • Renovierungskosten

Damit eine Kostenübernahme erfolgen kann, muss vor Unterschrift des Mietvertrages eine Zusicherung für die Übernahme des jeweiligen Kostenpunktes vom zuständigen Jobcenter eingeholt werden. Ob eine solche Zusicherung erteilt wird, hängt von unterschiedlichen Faktoren ab. Der wichtigste Faktor ist die Frage, ob der Umzug als notwendig im Sinne des SGB II anzusehen ist.

In der Rechtsprechung geht man davon aus, dass ein Umzug dann als notwendig anzuerkennen ist, wenn auch jemand, der seinen Lebensunterhalt durch eigenes Einkommen sicherstellen kann, aufgrund eines gleichen Sachverhalts einen Umzug vornehmen würde. Die abschließende Entscheidung darüber, ob ein Umzug notwendig ist oder nicht, trifft das zum Zeitpunkt des Umzuges zuständige Jobcenter.

Wird der Umzug als notwendig eingestuft, muss vonseiten des Jobcenters auch die Zusicherung zur Kostenübernahme erfolgen. Dabei verbergen sich hinter den einzelnen Kostenarten die folgenden Punkte:

Wohnungsbeschaffungskosten

Das Bundessozialgericht (BSG) hat in verschiedenen Urteilen festgelegt, dass als Wohnungsbeschaffungskosten alle Kosten zu betrachten sind, die mit dem Finden und Anmieten einer Wohnung verbunden sind. Dabei ist ein Punkt besonders wichtig. Alle Kosten müssen, damit sie übernahmefähig sind, angemessen sein. Das bedeutet, dass es ortsüblich sein muss, dass sie tatsächlich anfallen.

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In den meisten Fällen werden Wohnungsbeschaffungskosten von den zuständigen Jobcentern nicht übernommen. Denn die Kosten, die für das Finden und Anmieten einer Wohnung entstehen, sind oft nur sehr schwer zu belegen. Solche Kosten könnten sein:

  • Kosten für die Zeitung, in der Wohnungsanzeigen gesucht werden
  • Kosten für Telefongespräche mit dem potenziellen Vermieter
  • Kosten für die Fahrt zu einer potenziellen Wohnung zur Wohnungsbegehung
  • Kosten für einen Makler, wenn dieser vom Mieter mit dem Finden einer Wohnung beauftragt wird

Die ersten drei Kostenpunkte wären mit Sicherheit angemessen, sind aber schwer zu belegen und dürften sich in einem sehr niedrigen finanziellen Rahmen bewegen. Der vierte Kostenpunkt hingegen wird in der Regel nicht als angemessen anerkannt werden. Es sei denn, der Wohnungsmarkt vor Ort ist dermaßen schlecht, dass die Beauftragung eines Maklers für die Suche nach einer passenden Mietwohnung als ortsüblich anzuerkennen ist.

Umzugskosten

Deutlich besser stehen die Chancen bei klassischen Umzugskosten. Wobei auch hier klar geprüft wird, inwieweit anfallende Kosten angemessen sind. So ist es im Fall eines notwendigen Umzuges ohne weiteres möglich, die Kosten für das Leihen eines Mietwagens zur Durchführung des Umzuges erstattet zu bekommen. Darüber hinaus kann vonseiten des Jobcenters auch eine Helferpauschale gewährt werden.

Dabei handelt es sich um einen pauschalierten Betrag, der den Empfänger von Hartz-IV-Leistungen in die Lage versetzen soll, Umzugshelfer am Tag des Umzugs mit Lebensmitteln und Getränken zu versorgen und ihnen darüber hinaus noch eine kleine finanzielle Aufmerksamkeit zukommen zu lassen.

Die Kostenübernahme für ein Umzugsunternehmen ist grundsätzlich möglich – wird allerdings nur in absoluten Ausnahmefällen letztlich wirklich durchgeführt. Hier gilt wiederum der Entscheidungsgrundsatz, dass ein Empfänger von Leistungen nach dem SGB II in die Lage versetzt werden soll, seinen Umzug genauso durchzuführen, wie ihn jemand ohne einen entsprechenden Sozialleistungsbezug durchführen würde. Die meisten Berufstätigen in Deutschland organisieren ihren Umzug mit Freunden und Bekannten. Gleiches wird auch von einem Empfänger von Sozialleistungen erwartet.

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Nur in Fällen, in denen erhebliche gesundheitliche Einschränkungen vorliegen, die eine Organisation und Durchführung eines Umzuges unmöglich machen, kann das zuständige Jobcenter tatsächlich die Kosten für ein Umzugsunternehmen übernehmen. Allerdings wird auch in einem solchen Fall zuerst geprüft, ob der Umzug beispielsweise mit studentischen Hilfskräften durchgeführt werden kann.

Mietkaution oder Genossenschaftsanteile

In den meisten Fällen verlangen Vermieter von ihren neuen Mietern die Zahlung einer Mietkaution. Handelt es sich bei dem Vermieter um eine Genossenschaft, müssen Genossenschaftsanteile erworben werden. In beiden Fällen wird das Geld erstattet bzw. können die Genossenschaftsanteile wieder verkauft werden, wenn später wieder ein Auszug erfolgt.

Aus diesem Grund können eine Mietkaution oder die Kosten für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen nur auf Darlehensbasis übernommen werden. Das bedeutet, dass das Jobcenter dem Leistungsempfänger ein Darlehen in Höhe der Mietkaution gewährt und dieses Darlehen ab dem Folgemonat mit 10 % der maßgeblichen Regelleistung aufrechnet. Wird eine Wohnung beispielsweise von zwei Ehepartnern angemietet, kann, wenn beide den Antrag auf Übernahme der Mietkaution stellen, auch von beiden Partnern ein Betrag in Höhe von 10 % der maßgeblichen Regelleistung aufgerechnet werden.

Vorsicht!

Manche Jobcenter rechnen auch mit 10 % der Regelleistung von Kindern gegen die Darlehensforderung auf. Dies ist rechtswidrig, da eine solche Aufrechnung immer nur gegen den jeweiligen Darlehensnehmer zulässig ist. Kinder können allerdings keine Darlehensnehmer im Sinne des SGB II sein. Daher ist hier eine Aufrechnung aufgrund eines Darlehens gegen laufende Regelleistungen der Kinder nicht zulässig.

Renovierungskosten

Grundsätzlich können Renovierungskosten vom Jobcenter übernommen werden, wenn sie notwendig und rechtmäßig vertraglich auf den Mieter übertragen wurden. Das kann sowohl auf eine Einzugs- oder Auszugsrenovierung wie auch auf eine Renovierung in einem laufenden Mietverhältnis zutreffen.

Damit sie Kosten für eine Einzugsrenovierung gewährt werden können, muss die Wohnung renovierungsbedürftig sein. Das heißt, es muss aus dem Übergabeprotokoll oder aus dem Mietvertrag (bzw. einer Erklärung des Vermieters) klar ersichtlich sein, welche Renovierungsarbeiten erforderlich sind. Darüber hinaus muss die mietvertragliche Vereinbarung bestehen, dass eine Einzugsrenovierung erfolgen muss, dafür aber auf eine Auszugsrenovierung verzichtet wird.

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Anders als bei der Mietkaution beispielsweise erfolgt auch die Gewährung von Renovierungsbeihilfen nach pauschalen Sätzen, die vom jeweiligen kommunalen Leistungsträger festgelegt werden. Das bedeutet im Klartext, dass die übernahmefähigen Kosten für eine Renovierung von Jobcenter zu Jobcenter variieren.

Wie gestaltet sich die Situation im Fall eines Zwangsumzugs?

Entsprechend § 22 Abs. 1 SGB II müssen Kosten der Unterkunft angemessen sein, damit sie vom Jobcenter übernommen werden können. Übersteigen die Mietkosten die örtlich angemessenen Kosten der Unterkunft, sind die Kosten der Unterkunft trotzdem in voller Höhe zu tragen und der Mieter ist aufzufordern, die Kosten der Unterkunft zu reduzieren. Dafür ist ihm eine Frist von 6 Monaten einzuräumen. Danach können die Kosten der Unterkunft auf die angemessene Summe reduziert werden.

Eine solche Senkung der Unterkunftskosten kann durch eine Senkung der Miete, die zwischen Mieter und Vermieter vereinbart wird, erzielt werden. Auch die Aufnahme eines Untermieters, wenn die Wohnung das vom Platz her hergibt, wäre eine Möglichkeit. Sind solche Maßnahmen nicht möglich, bleibt die Suche nach einer günstigeren und angemessenen Wohnung. Kommt es aufgrund einer Aufforderung zur Kostensenkung durch das Jobcenter zu einem Umzug, hat das Jobcenter der Übernahme aller zustehenden Kosten zuzustimmen, wenn die neue Wohnung innerhalb der Angemessenheitskriterien für die Kosten der Unterkunft liegt.

Kann das Jobcenter unangemessene Kosten auch länger als 6 Monate übernehmen?

Es kann allerdings auch Gründe geben, aufgrund derer das Jobcenter auch für einen längeren Zeitraum unangemessene Kosten der Unterkunft trägt. Hier eine Auswahl der wichtigsten Punkte:

  • Im Rahmen der Corona-Pandemie wurde beispielsweise per Erlass festgelegt, dass auf eine Durchführung von Kostensenkungen bis mindestens 31.12.2020 zu verzichten ist. Das bedeutet, dass in den meisten Fällen die 6 Monatsfrist erst mit dem 1.1.2021 beginnt. Nur wenn bereits vor Ausbruch der Pandemie in Deutschland eine Kostensenkung angemahnt wurde, verschiebt sich das Ende der ursprünglich festgelegten 6 Monatsfrist auf den 31.12.2020.
  • Ist das Mietverhältnis unbefristet geschlossen und beträgt die Kündigungsfrist für die unangemessene Wohnung mehr als 6 Monate, muss das Jobcenter die unangemessenen Kosten bis zum Ende der Kündigungsfrist tragen
  • Kann der Arbeitslosgeld II Empfänger nachweisen, dass er eine angemessene Wohnung gesucht hat, dass aufgrund der aktuellen Wohnungsmarktsituation aber keine solche zur Verfügung steht, muss das Jobcenter ebenfalls weiterhin die unangemessenen Kosten tragen
  • Kann der Leistungsempfänger geltend machen, dass gesundheitliche Gründe gegen einen Umzug sprechen oder dass er aufgrund einer Behinderung oder einer Erkrankung auf eine teurere Wohnung angewiesen ist, sind ebenfalls höhere Kosten der Unterkunft zu tragen, soweit diese nachvollziehbar sind. Gründe hierfür können sein:
    • Ein Umzug ist aus gesundheitlichen Gründen faktisch nicht möglich
    • Der Leistungsempfänger ist auf eine barrierefreie oder behindertengerechte Wohnung angewiesen
    • Der Leistungsempfänger ist aus gesundheitlichen Gründen auf eine Erdgeschosswohnung angewiesen
    • Oder ähnliche Fallgestaltungen

In einem solchen Fall muss der zuständige Amtsarzt des örtlichen Gesundheitsamtes die gesundheitlichen Beschwerden bestätigen. Allein ein Attest eines behandelnden Arztes reicht hier nicht aus.

Info

Höhere Kosten der Unterkunft können auch dann übernommen werden, wenn bei getrenntlebenden Partnern das Sorgerecht geteilt ist und mehrere Kinder die Hälfte der Woche bei beiden Elternteilen verbringen. In diesem Fall muss sichergestellt werden, dass beide Elternteile in der Lage sind, die Kinder entsprechend in ihrer Wohnung aufzunehmen. Die konkreten Regelungen hierzu gestaltet der jeweilige örtliche Leistungsträger selbst aus

Umzug ohne Genehmigung – Das sind die Folgen

Wer im Hartz 4 Bezug einen Umzug plant, muss sich nach § 22 SGB II vor dem Umzug eine Zusicherung zur Übernahme der neuen Kosten der Unterkunft einholen. Diese Zusicherung hat allerdings inzwischen nur noch eine Schutzwirkung für den Bürger. Denn ein Umzug ohne eine Zusicherung hat nach einer Rechtsänderung im Jahr 2017 nur noch bedingt Auswirkungen. Hierbei muss man allerdings zwischen Leistungsempfängern unter 25 Jahren und solchen über 25 Jahre unterscheiden.

Was passiert, wenn ein junger Erwachsener unter 25 Jahren ohne Zusicherung auszieht?

Nach dem Willen des Gesetzgebers gehören junge Erwachsene bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres zur Bedarfsgemeinschaft ihrer Eltern. Ein Auszug aus dem elterlichen Haushalt im Arbeitslosengeld II Bezug ist nur möglich, wenn wichtige Gründe dafür vorliegen. Erfolgt ein solcher Umzug ohne einen wichtigen Grund, werden die Kosten der Unterkunft vom Jobcenter schlichtweg nicht gezahlt. Die Gründe, die zur Zusicherung der Kostenübernahme durch das Jobcenter führen können, sind in § 22 Abs. 5 SGB II abschließend geregelt.

Wie gestaltet sich die Situation bei Personen über 25?

Hier stellt sich bei einem Hartz 4 Umzug nicht die Frage nach der Zusicherung, sondern die Frage nach der Notwendigkeit und der Angemessenheit der neuen Wohnung. Wer sichergehen möchte, dass beides gegeben ist, sollte sich auf jeden Fall eine Zusicherung einholen.

Ist der Umzug notwendig und die neue Unterkunft von den Kosten der angemessen, wird das Jobcenter auch nach einem Umzug bei Hartz 4 Bezug ohne vorherige Zustimmung weiterhin die vollen Kosten der Unterkunft tragen.

Komplizierter wird es, wenn die neue Wohnung nicht angemessen ist. Ist die neue Unterkunft zu teuer, der Umzug war aber notwendig, dann wird das Jobcenter künftig von Anfang an nur die angemessenen Kosten der Unterkunft gewähren.

Die schlechteste Ausgangsposition hat der Arbeitslosengeld II Empfänger im Fall eines nicht notwendigen Umzuges. Wird ein Umzug, der ohne Zusicherung erfolgt ist, als nicht notwendig eingestuft, dann wird das Jobcenter maximal die bisherigen Kosten der Unterkunft gewähren.

Das bedeutet, wenn eine Familie bisher eine Wohnung mit einer Grundmiete von 450 Euro und Nebenkosten in Höhe von 150 Euro bewohnt hat und nun ohne anerkannte Notwendigkeit in eine Wohnung mit einer Grundmiete von 550 Euro und Nebenkosten von 200,00 Euro gezogen ist, werden weiterhin lediglich 600 Euro plus Heizkosten gewährt. Die restlichen 150,00 Euro muss der Arbeitslosengeld II Empfänger selbst tragen.

Darüber hinaus können auch keine der oben genannten Umzugskosten übernommen werden.

Umzug in eine andere Stadt – Welches Jobcenter ist dann zuständig?

Bei einem Hartz 4 Umzug in eine andere Stadt stellt sich oft die Frage nach der Zuständigkeit. Diese ist allerdings gesetzlich klar geregelt. Die Kosten für den Umzug, also beispielsweise den Umzugswagen und die Helferpauschale, trägt das abgebende Jobcenter. Gleiches gilt für eventuelle Wohnungsbeschaffungskosten.

Ein Darlehen für eine Mietkaution ist beim zukünftig örtlich zuständigen Jobcenter zu beantragen. Gleiches gilt für eine Renovierungsbeihilfe.

Kosten für eine Erstausstattung

Neben der Frage, welche Kosten im Fall eines Umzugs bei Hartz 4 Bezug übernommen werden können, fragen sich viele Leistungsempfänger auch, wann eine Erstausstattung gewährt werden kann. Die Möglichkeit der Übernahme einer Erstausstattung ist in § 24 Abs. 3 SGB II festgelegt. Auch hier gelten Pauschalsätze, die vom jeweiligen kommunalen Leistungsträger festgelegt werden dürfen. In der Regel orientieren sich diese Pauschalsätze an einem Bedarfsschema, in dem festgelegt wird, was zu einer solchen Erstausstattung gehört und welche Pauschalen hier festgelegt werden.

Die Erstausstattung kann dabei nur dann gewährt werden, wenn jemand erstmalig einen eigenen Hausstand gründet oder wenn er aus nachvollziehbaren Gründen seinen einmal gegründeten Hausstand nicht mehr zur Verfügung stehen hat. Gründe dafür können sein:

  • Einzug in eine Wohnung aus einer Obdachlosigkeit
  • Erste Wohnung nach Entlassung aus einer längeren Haftstrafe
  • Rückkehr aus dem Ausland nach vorübergehender Verlegung des Wohnortes ins Ausland
  • Bedarf nach Trennung vom Ehepartner (in diesem Fall ist durch eine Erklärung zu belegen, welche Teile der Wohnungseinrichtung bei welchem Partner verblieben sind)

Abgrenzung zwischen Erstausstattung und Ersatzbeschaffung

Im Fall eines Hartz 4 Umzugs kommt oftmals auch die Frage auf, was mit der Beschaffung neuer Möbel ist, wenn altes Mobiliar den Umzug nicht überlebt. In diesem Fall kann für die zu beschaffenden Möbel keine Erstausstattung gewährt werden. Eine Erstausstattung dient der erstmaligen Beschaffung von Mobiliar und Elektrogeräten. Im Fall einer notwendigen Neubeschaffung im Rahmen eines Umzugs im Hartz 4 Bezug spricht man von einer Ersatzbeschaffung.

Für die Ersatzbeschaffung von Mobiliar sind in der Regelleistung Beträge zur Ansparung vorgesehen. In den meisten Fällen ist das Ansparen aus den Hartz-IV-Regelsätzen allerdings kaum möglich. Aus diesem Grund besteht die Möglichkeit, in einem solchen Fall nach § 24 Abs. 1 SGB II ein Darlehen für einen unabweisbaren Bedarf zu beantragen. In diesem Fall würden auch die jeweils für die einzelnen Möbelstücke geltenden Pauschalen aus dem Bedarfsschema für Erstausstattungen gewährt, allerdings nun als Darlehen für die Ersatzbeschaffung des Mobiliars. Das Darlehen würde dann wiederum mit 10 % der maßgeblichen Regelleistung ab dem Folgemonat aufgerechnet werden.

Fazit

Wer einen Umzug bei Hartz 4 Bezug plant, sollte auf jeden Fall vorher die Zusicherung für die Übernahme der Kosten der Unterkunft und eine Bestätigung über die Notwendigkeit des Umzuges vom zuständigen Jobcenter einholen. Liegt beides vor, können verschiedene Kosten wie Wohnungsbeschaffungskosten, Kosten des Umzuges, die Mietkaution oder Renovierungskosten für die neue Wohnung übernommen werden.

Wer einen Hartz 4 Umzug in eine andere Stadt plant, sollte sich frühzeitig über die dort geltenden Angemessenheitsgrenzen informieren. Da in jeder Stadt der Mietspiegel anders aussieht, sind auch die Angemessenheitsgrenzen für die Kosten der Unterkunft in jeder Stadt und in größeren Städten sogar in verschiedenen Stadtteilen unterschiedlich hoch.

Anmerkung der Redaktion: Der Autor dieses Textes ist kein Steuerberater und auch kein Rechtsanwalt, sondern Wirtschafts- und Finanzjournalist. Finanzjournalisten ist rechts- und steuerberatende Tätigkeit per Gesetz untersagt. Der Text dient lediglich der Information von Steuerzahlern und (angehenden) Bauherren oder Immobilienkäufern. Eine Beratung oder gar konkrete Empfehlungen enthält der Text nicht. Diese sind auch nicht beabsichtigt. Obwohl die für den Text verwendeten Quellen als zuverlässig gelten, wird keine Garantie für die Richtigkeit übernommen. Die Ausführungen und Erklärung können und sollen das Gespräch mit einem Steuerberater und/oder Rechtsanwalt nicht ersetzen.

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