Mieterhöhung: Kein Zuschlag bei unwirksamer Schön­heits­re­pa­ratur­klausel

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Ist eine Klausel, die den Mieter zur Durchführung von Schönheitsreparaturen verpflichtet, unwirksam, darf der Vermieter im Rahmen einer Mieterhöhung keinen Zuschlag zur ortsüblichen Vergleichsmiete verlangen. Das geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) unter dem Aktenzeichen VIII ZR 181/07 hervor.

Im vorliegenden Fall sollte der Mieter Schönheitsreparaturen regelmäßig innerhalb bestimmter Fristen erledigen. Weil eine solche Klausel unwirksam ist, verlangte der Kläger die Zustimmung zur Erhöhung der Miete um einen Zuschlag zur ortsüblichen Vergleichsmiete für die nun von ihm zu erbringenden Schönheitsreparaturen in Höhe von monatlich 0,71 Euro je Quadratmeter. Das darf er laut BGH-Entscheid nicht. Ein Zuschlag ist nur bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete erlaubt.

 

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Anmerkung der Redaktion: Der Autor dieses Textes ist kein Steuerberater und auch kein Rechtsanwalt, sondern Wirtschafts- und Finanzjournalist. Finanzjournalisten ist rechts- und steuerberatende Tätigkeit per Gesetz untersagt. Der Text dient lediglich der Information von Steuerzahlern und (angehenden) Bauherren oder Immobilienkäufern. Eine Beratung oder gar konkrete Empfehlungen enthält der Text nicht. Diese sind auch nicht beabsichtigt. Obwohl die für den Text verwendeten Quellen als zuverlässig gelten, wird keine Garantie für die Richtigkeit übernommen. Die Ausführungen und Erklärung können und sollen das Gespräch mit einem Steuerberater und/oder Rechtsanwalt nicht ersetzen.

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