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Mietkaution – Rechte und Pflichten für Mieter und Vermieter

Die Mietkaution ist ein zentraler Bestandteil vieler Mietverträge. Foto: ©magele-picture / stock adobe

Die Mietkaution ist ein zentraler Bestandteil vieler Mietverträge. Foto: ©magele-picture / stock adobe

Die Mietkaution ist ein zentraler Bestandteil vieler Mietverträge und dient dazu, das Risiko für den Vermieter abzusichern. Welche Regelungen gelten und welche Rechte und Pflichten beide Parteien haben, soll dieser Artikel klären.

Er bietet eine Übersicht zu den wichtigsten rechtlichen Aspekten rund um die Mietkaution.

Was ist eine Mietkaution und wofür dient sie?

Eine Mietkaution ist eine Sicherheitsleistung, die der Mieter zu Beginn des Mietverhältnisses an den Vermieter zahlt. Sie dient dazu, potenzielle Forderungen wie Mietrückstände oder Schäden an der Mietsache abzusichern. Die Höhe der Kaution ist gesetzlich geregelt und darf maximal das Dreifache der monatlichen Nettokaltmiete betragen.

Die häufigsten Formen der Mietkaution sind:

  • Barkaution: Der Betrag wird direkt auf ein Konto des Vermieters eingezahlt.
  • Verpfändetes Sparkonto: Der Mieter legt ein Konto an, das der Vermieter im Bedarfsfall nutzen kann.
  • Mietkautionsbürgschaft: Wer die Kaution nicht selbst zahlen kann, greift auf eine Mietkautionsbürgschaft zurück.  Hier übernimmt ein Bürge (eine Bank oder ein Versicherungsunternehmen) die Sicherheit. Der Mieter zahlt eine jährliche Gebühr, anstatt eine hohe Summe hinterlegen zu müssen.

Der Vermieter muss die Kaution verzinst und getrennt vom eigenen Vermögen anlegen. Die Zinsen stehen dem Mieter zu und müssen bei Rückzahlung der Kaution mit ausgezahlt werden.

Rechte und Pflichten

Zahlung in Raten

Mieter haben das Recht, die Kaution in bis zu drei gleich großen monatlichen Raten zu zahlen. Die erste Rate ist mit Beginn des Mietverhältnisses fällig.

Rückzahlung der Kaution

Nach Beendigung des Mietverhältnisses muss der Vermieter die Kaution inklusive Zinsen zurückzahlen, sofern keine berechtigten Forderungen bestehen. Die Rückzahlungsfrist beträgt in der Regel drei bis sechs Monate, abhängig von etwaigen offenen Abrechnungen oder Mängeln. Falls der Vermieter die Kaution oder Teile davon einbehalten möchte, ist er verpflichtet, dies nachvollziehbar und transparent zu begründen. Ohne entsprechende Belege darf kein Einbehalt erfolgen.

Siehe auch  Schönheits­reparaturen: in Eigenleistung

Schutz vor Missbrauch

Der Vermieter ist verpflichtet, die Kaution getrennt vom eigenen Vermögen auf einem insolvenzsicheren Konto anzulegen. Hierdurch wird gewährleistet, dass die Kaution auch im Falle einer Insolvenz des Vermieters geschützt bleibt.

Zweckbindung der Kaution

Die Mietkaution darf ausschließlich für Ansprüche verwendet werden, die im direkten Zusammenhang mit dem Mietverhältnis stehen. Beispiele hierfür sind Reparaturkosten, die der Mieter verschuldet hat, oder ausstehende Mietzahlungen.

Häufige Streitpunkte

Unklare Absprachen

Viele Konflikte entstehen durch fehlende oder unklare Regelungen im Mietvertrag. Alle Vereinbarungen müssen schriftlich festgehalten werden.

Schäden an der Mietsache

Um Streitigkeiten über den Zustand der Wohnung zu vermeiden, sollte ein Übergabeprotokoll angefertigt werden. Dieses dokumentiert den Zustand der Wohnung beim Ein- und Auszug.

Verzögerte Rückzahlung

Ein häufiger Streitpunkt ist die Rückzahlung der Kaution. Mieter sollten sich darauf einstellen, dass der Vermieter in der Regel eine Frist benötigt, um etwaige Nebenkostenabrechnungen oder Schadensforderungen zu prüfen.

Der Autor Hajo Simons

Verfasst von Hajo Simons

arbeitet seit gut 30 Jahren als Wirtschafts- und Finanzjournalist, überdies seit rund zehn Jahren als Kommunikationsberater.
Nach seinem Magister-Abschluss an der RWTH Aachen in den Fächern Germanistik, Anglistik und Politische Wissenschaft waren die ersten beruflichen Stationen Mitte der 1980er Jahre der Bund der Steuerzahler Nordrhein-Westfalen (Pressesprecher) sowie bis Mitte der 1990er Jahre einer der größten deutschen Finanzvertriebe (Kommunikationschef und Redenschreiber).

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