Geht die Heizenergie sprichwörtlich zum Fenster raus, weil der Vermieter es mit der Wärmedämmung nicht so genau nimmt und der Mieter daher überhöhte Heizkosten hat, kann er dennoch keinen Schadenersatz vom Wohnungseigentümer verlangen.
Das gilt selbst dann, wenn der Vermieter nach der Energieeinsparverordnung zu entsprechenden Dämmmaßnahmen verpflichtet wäre, er diese aber schlichtweg nicht erfüllt. So entschied das Landgericht (LG) Berlin unter dem Aktenzeichen 63 S 181/10.