Nebenkosten: mit oder ohne Aufzug?

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Ob Mieter an den Kosten für einen Aufzug beteiligt werden dürfen, hängt davon ab, ob sie damit ihre Wohnung erreichen können. Befindet sich, wie im Streitfall, nur im Vorderhaus ein Aufzug, brauchen die Bewohner des Quergebäudes für diese Transportgelegenheit nicht zu zahlen.

So urteilte der Bundesgerichtshof (BGH) unter dem Aktenzeichen VIII ZR 128/08. Allerdings wiesen die BGH-Richter darauf hin, dass sich Erdgeschoss-Mieter sehr wohl an diesem Betriebskostenposten beteiligen müssten. Schließlich sei ihre Wohnung mit dem Aufzug erreichbar.

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