Grundstück: Eigentümer für unterirdisch fließende Gewässer verantwortlich
Öffentliche Gewässer können Grundstückseigentümer teuer zu stehen kommen. Zwar ist nach Meinung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz grundsätzlich die Gemeinde für „natürlich fließende Gewässer“ zuständig. Anders verhält es sich jedoch für unterirdisch fließende Abschnitte auf einem Grundstück. Der Fall: Unter dem Grundstück des Klägers befand sich ein Gewölbetunnel, durch den ein Bach fließt. Als das Gemäuer baufällig … Weiterlesen