Grundstück: Haftung mit Grenzen
Immobilieneigentümer sind für die Sicherheit auf ihrem Grund und Boden verantwortlich, nicht aber für die umliegende Gegend. Die Haftung für ihr Grundstück endet also an der Grenze, so die Quintessenz aus einem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt unter dem Aktenzeichen 1 U 195/98. Im vorliegenden Fall verletzte sich ein Spaziergänger durch eine Unachtsamkeit auf einem […] weiterlesen










