Kommunale Gebühren und Beiträge: Eigentümer sollten Bescheide prüfen

Das eigene Haus ist die beste private Altersvorsorge. Deshalb bauen viele Familien mit Normaleinkommen ein Eigenheim, um im Alter mietfrei zu wohnen. Ausschlaggebend ist, dass vor Baubeginn die Gesamtkosten zur Finanzierungssicherheit sorgfältig kalkuliert werden. Zu diesen Kosten zählen zusätzlich zu Zinsen und Tilgung auch kommunale Gebühren und Beiträge wie  Erschließungsbeiträge. Bauherren sollten daher die Beitragsbescheide sorgfältig auf Fehler prüfen, um nicht zu viel zu zahlen.


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Kommunale Entgelte, wie Gebühren und Beiträge genannt werden, sind im Gegensatz zu Steuern zweckgebunden. Gebühren etwa sind gleichsam der Preis für kommunale Dienstleistungen, die die Bürger und Bürgerinnen in Anspruch nehmen oder die ihnen nutzen. Zu den bekanntesten zählen die Gebühren für die Müllabfuhr, Straßenreinigung und die Versorgung mit Trinkwasser.

Welche Erschließungskosten zahlen Bauherren?

Beiträge wiederum erhebt eine Kommune für die Herstellung, den Kauf oder die Erweiterung öffentlicher Einrichtungen und Anlagen. Unterschieden werden in der Hauptsache der Erschließungsbeitrag nach Baugesetzbuch und der Herstellungsbeitrag nach dem Kommunalabgabengesetz. Mit dem Erstgenannten beteiligt die Stadt oder Gemeinde Bauherren und spätere Hauseigentümer an den Kosten für die Erschließung eines Baugebiets mit öffentlichen Straßen, Ver- und Entsorgungsanlagen. Den Herstellungsbeitrag wiederum darf eine Stadt oder Gemeinde auf Grundlage des Kommunalabgabengesetzes von Grundstücks- und Hauseigentümern beispielsweise für den Neubau einer Abwasserkanalisation inklusive eines modernen Klärwerks erheben.

 

Es ist gerechtfertigt, dass Bürgerinnen und Bürger für kommunale Dienstleistungen, die sie in Anspruch nehmen, und für Investitionen, von denen sie profitieren, Geld bezahlen müssen. Zugleich gibt es aber Erkenntnisse von Verbraucherverbänden wie dem Bund der Steuerzahler, wonach zahlreiche kommunale Gebühren- und Beitragsbescheide Fehler zulasten der betroffenen Haus- und Grundstückseigentümer enthalten. Im Zweifel sollte man mithilfe eines versierten Rechtsanwaltes den Bescheid prüfen und auch den Rechtsweg beschreiten, um nicht zu viel zu bezahlen.

Kontrollieren sollte der Hauseigentümer, ob im Bescheid die wichtigsten Eckpunkte für die Berechnung der Gebühr bzw. des Betrags stimmen. Etwa die Größe des Müllbehälters bei den Müllgebühren, die Länge der um das Grundstück herumführenden Straßenfront bei den Straßenreinigungsgebühren sowie unter anderem die Grundstücksgröße bei den Erschließungs- respektive Herstellungsbeiträgen.

Welche Rechtsbehelfe können Hauseigentümer nutzen, um sich gegen fehlerhafte Gebühren- oder Beitragsbescheide zu wehren?

Grundstücks- und Massivhauseigentümer brauchen aber nach ihrer Meinung fehlerhafte Gebühren- oder Beitragsbescheide nicht wehrlos hinzunehmen. Ihnen stehen nämlich unterschiedliche sogenannte Rechtsbehelfe zur Verfügung, um dagegen anzugehen.

Der erste förmliche Rechtsbehelf ist der Widerspruch. Diesen kann der Grundstückseigentümer innerhalb eines Monats nach Bekanntwerden des Bescheids schriftlich oder zur Niederschrift bei der Behörde einlegen, die den Bescheid erlassen hat. Ist ein solcher Widerspruch zulässig und begründet, weil der Bescheid tatsächlich Fehler enthält, erfolgt ein neuer Bescheid mit dann – hoffentlich – korrekten Werten.

Wird der Widerspruch abgelehnt und glaubt sich der Hauseigentümer immer noch im Recht, kann er vor dem zuständigen Verwaltungsgericht klagen. Die Klage kann ebenfalls schriftlich oder zur Niederschrift in der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts erfolgen. Die Frist beträgt einen Monat nach Bekanntwerden des abgelehnten Widerspruchs. Wichtig: Sollte der Widerspruchsbescheid keine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten, verlängert sich die Frist auf ein Jahr.

Das kommunale Gebühren- und Beitragsrecht ist schwierig und komplex. Deshalb sollten rechtlich versierte Grundstückseigentümer ihre Fähigkeiten nicht überschätzen, sondern so früh wie möglich einen erfahrenen Rechtsanwalt einschalten, der ihre Interessen vertritt.

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Anmerkung der Redaktion: Der Autor dieses Textes ist kein Steuerberater und auch kein Rechtsanwalt, sondern Wirtschafts- und Finanzjournalist. Finanzjournalisten ist rechts- und steuerberatende Tätigkeit per Gesetz untersagt. Der Text dient lediglich der Information von Steuerzahlern und (angehenden) Bauherren oder Immobilienkäufern. Eine Beratung oder gar konkrete Empfehlungen enthält der Text nicht. Diese sind auch nicht beabsichtigt. Obwohl die für den Text verwendeten Quellen als zuverlässig gelten, wird keine Garantie für die Richtigkeit übernommen. Die Ausführungen und Erklärung können und sollen das Gespräch mit einem Steuerberater und/oder Rechtsanwalt nicht ersetzen.

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