Abfeiern an Silvester: Vermieter darf nicht fristlos kündigen

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Manche private Party an Silvester verläuft anders als geplant. Dennoch: Vermieter dürfen bei Gäste-Randale nicht fristlos kündigen.

Böller und Sekt sind für manchen Silvesterparty-Gast eine explosive Mischung. Unüberlegte Worte und Handlungen, die – nüchtern betrachtet – zu Scham führen, sind die fast zwangsläufige Folge. In dem Fall, den das Amtsgericht (AG) Berlin-Lichtenberg unter dem Aktenzeichen  11 C 80/05  verhandelte, lag der Sachverhalt ähnlich. Nur dass sich der Mieter für das Verhalten seiner unruhigen Party-Gäste anschließend bei der Hausverwaltung entschuldigte und den entstandenen Schaden – eine beschädigte Hauswand sowie eine demolierte Briefkastenanlage – übernehmen wollte.

Die Hausverwaltung erteilte dem Mieter jedoch eine glatte Abfuhr. Der Mieter erhielt die fristlose Kündigung und wurde auf Räumung der Wohnung verklagt. Zu Unrecht, so das AG Berlin-Lichtenberg unter dem oben genannten Aktenzeichen. Der Mieter sei nicht für das Verhalten seiner Gäste verantwortlich und hätte auch nicht damit rechnen können.

 

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Anmerkung der Redaktion: Der Autor dieses Textes ist kein Steuerberater und auch kein Rechtsanwalt, sondern Wirtschafts- und Finanzjournalist. Finanzjournalisten ist rechts- und steuerberatende Tätigkeit per Gesetz untersagt. Der Text dient lediglich der Information von Steuerzahlern und (angehenden) Bauherren oder Immobilienkäufern. Eine Beratung oder gar konkrete Empfehlungen enthält der Text nicht. Diese sind auch nicht beabsichtigt. Obwohl die für den Text verwendeten Quellen als zuverlässig gelten, wird keine Garantie für die Richtigkeit übernommen. Die Ausführungen und Erklärung können und sollen das Gespräch mit einem Steuerberater und/oder Rechtsanwalt nicht ersetzen.

 

 

 

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