Hilfe am Bau: Wann die gesetzliche Unfallversicherung nicht zahlt

Sonstiger Versicherungsschutz

Die gesetzliche Unfallversicherung gehört zu den sozialen Sicherungssystemen in Deutschland. Einen Rundum-Schutz gewährt sie allerdings nicht. Denn ihre Leistungen beschränken sich auf Unfälle, die im Zusammenhang mit einem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis stehen. Dies bedeutet: Versicherungsschutz besteht ausschließlich am Arbeitsplatz sowie auf dem Weg von daheim dorthin und zurück. Der gesamte Freizeitbereich wird nicht abgedeckt. Auch bei Hilfe am Bau kann es zu Streit kommen, der dann vor Gericht landet und dort auch entschieden wird. 

Vergleichsweise häufig geht es dabei um Familienmitglieder, Freunde oder Bekannte, die in ihrer Freizeit auf dem Bau helfen und dabei einen Unfall erleiden. So auch vor dem Sozialgericht (SG) Düsseldorf. Der Vater hatte beim Neubau des Einfamilienhauses seiner Tochter und deren Verlobtem mit angepackt. Bei einem Sturz von der Leiter zog er sich eine Beckenringfraktur zu.

Die Gesetzliche Unfallversicherung lehnte Leistungen ab, weil es sich bei der Arbeit des Vaters um eine familiäre Gefälligkeit gehandelt habe. Das Düsseldorfer Sozialgericht stützte sich bei seiner Entscheidung auf die ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) und gab der Gesetzlichen Unfallversicherung Recht (Az.: S 6 U 119/06).

Wer als Bauherr auf Nummer sicher gehen möchte, sollte seine Bauhelfer – unabhängig davon, ob es Angehörige oder Freunde sind – bei der Berufsgenossenschaft, dem Träger der Gesetzlichen Unfallversicherung, anmelden. Falls ein Bauhelfer über eine Private Unfallversicherung verfügt, gibt es in der Regel ebenfalls keinen Stress. Denn die Private Unfallversicherung gilt rund um die Uhr, an 365 Tagen im Jahr, im In- und im Ausland. Unfälle bei solchen familiären Gefälligkeiten sind durch sie demnach ebenfalls abgedeckt.

 

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Anmerkung der Redaktion: Der Autor dieses Textes ist kein Steuerberater und auch kein Rechtsanwalt, sondern Wirtschafts- und Finanzjournalist. Finanzjournalisten ist rechts- und steuerberatende Tätigkeit per Gesetz untersagt. Der Text dient lediglich der Information von Steuerzahlern und (angehenden) Bauherren oder Immobilienkäufern. Eine Beratung oder gar konkrete Empfehlungen enthält der Text nicht. Diese sind auch nicht beabsichtigt. Obwohl die für den Text verwendeten Quellen als zuverlässig gelten, wird keine Garantie für die Richtigkeit übernommen. Die Ausführungen und Erklärung können und sollen das Gespräch mit einem Steuerberater und/oder Rechtsanwalt nicht ersetzen.

 

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