Verkehrssicherungspflicht: Wer Schnee und Glatteis vom Gehweg räumen muss

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Verkehrssicherungspflicht: Wer den Schnee vom Gehweg räumen muss

Verkehrssicherungspflicht: Wer den Schnee vom Gehweg räumen muss

Zuerst das nasse Herbstlaub auf Straßen und Bürgersteigen, jetzt vereiste und verschneite Gehwege. Jeder Immobilieneigentümer hat eine sogenannte Verkehrssicherungspflicht, damit von seinem Grundstück keine Gefahr für Leib und Leben ausgeht. Das müssen Sie beachten, um im Winter witterungsbedingte Unfälle vor dem eigenen Grundstück und ihre Folgen zu verhindern.

Die Kids freuen sich auf den Winter. Je mehr Schnee, desto besser. Ski und Rodel gut am Wochenende. Und nachmittags nach der Schule macht eine Schneeballschlacht so richtig Spaß. Leider sind vereiste und verschneite Gehwege alles andere als Kinderkram. Denn ungeräumt bergen sie erhebliche Risiken für Fußgänger. Was also müssen Immobilieneigentümer in puncto Verkehrssicherungspflicht bei Schnee und Eis auf den Gehwegen beachten?

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Was muss ein Immobilieneigentümer räumen?

Grundsätzlich gilt: Alle Geh- und Radwege, die an das eigene Grundstück grenzen, müssen gefahrenfrei begehbar sein. Dies entschied das Oberlandesgericht Brandenburg (OLG) unter dem Aktenzeichen 4 U 55/07. Dasselbe gilt für Geh- und Radwege auf dem Grundstück, die öffentlich zugänglich sind. So das OLG Karlsruhe (Az.: 14 U 107/07). Der Bundesgerichtshof (BGH) urteilte unter dem Aktenzeichen III ZR 8/03, dass auf dem Gehweg ein Streifen von 1,00  und 1,50 Metern Breite geräumt und bei Bedarf gestreut werden muss.

In welcher Zeit und wie häufig müssen Immobilieneigentümer Schnee räumen und den Gehweg gegebenenfalls streuen?

In der Regel legen Städte und Gemeinden fest, in welchen Zeiten die Gehwege passierbar und deshalb geräumt sein müssen. Meist ist dies zwischen 7 Uhr in der Früh und 20 Uhr abends der Fall. Achtung: Es reicht nicht, dass der Hausbesitzer erst um 7 Uhr morgens mit dem Schneeschippen beginnt. Das ist zu spät. Eben weil ab 7 Uhr der Gehweg frei und begehbar sein muss. Zeitliche Ausnahmeregelungen gelten in den meisten Kommunen an Sonntagen und Feiertagen. In der Regel muss dann zwischen 8 Uhr und 9 Uhr geräumt werden.


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Vorsicht: Bei starkem und anhaltendem Schneefall müssen Immobilieneigentümer sogar mehrmals die Geh- und Radwege von Eis und Schnee befreien. Dies entschied das OLG München (Az.: 1 U 3243/09). Bei Bildung von Glatteis besteht sogar eine sofortige Streupflicht. Empfehlenswert ist auch, dass sich Hauseigentümer um die Wetterprognose kümmern. Denn falls für den Folgetag Glatteis angesagt ist, sollte der Hauseigentümer schon am Vorabend die Gehwege bzw. Radwege abstreuen. So will es das OLG Brandenburg in seiner Entscheidung unter dem Aktenzeichen 5 U 86/06.

Welche Streumittel dürfen Immobilieneigentümer einsetzen?

Hier gibt es bundesweit keine einheitlichen Regelungen. Jede Stadt und jede Gemeinde macht da unterschiedliche Vorgaben. Aus Umweltgründen ist in den meisten Kommunen die Verwendung von Streusalz nicht erlaubt. Gestattet sind als Streumittel Split oder Sand. Als Streumittel ungeeignet sind allerdings Hobelspäne, da sie keine nennenswert abstumpfende Wirkung haben und weil sie sich mit Feuchtigkeit vollsaugen können. So das OLG Hamm (Az.: 6 U 92/12).

Was müssen Vermieter bei ihrer Verkehrssicherungspflicht und in puncto Schneeräumen beachten?

Vermieter, somit Eigentümer von Mehrfamilienhäusern oder Wohnanlagen, können den Winterdienst auf ihre Mieter übertragen. Dazu sind entsprechende Klauseln in den Mietverträgen nötig. Wichtig: Vorgaben oder Vereinbarungen ausschließlich in der Hausordnung sind für Mieter nicht verbindlich. Außerdem gilt: Es gibt keine rechtliche Grundlage, grundsätzlich die Mieter im Erdgeschoss mit dem Winterdienst, also dem Schneeräumen und Abstreuen, zu beauftragen. So das Amtsgericht (AG) Köln unter dem Aktenzeichen 221 C 170/11. Achtung: Vermieter und Eigentümer von Mehrfamilienhäusern bzw. Wohnanlagen müssen auch dafür sorgen, dass Tiefgaragen bei Glätte gesichert sind. So urteilte das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe (Az.: 14 U 107/07).

Was müssen Hauseigentümer, die krank oder verreist sind, beim Winterdienst beachten?

Das Argument, man sei in Urlaub, auf Dienstreise oder erkrankt, entbindet den Immobilieneigentümer nicht von seiner Verkehrssicherungspflicht bzw. vom Winterdienst. Daraus folgt: Wer verhindert ist, muss sich – und dazu gibt es keine Alternative –um eine Vertretung kümmern. Wer das versäumt, muss bei Personenschäden und auch bei Sachschäden, die aus einem nicht geräumten oder abgestreuten Bürgersteig resultieren, aus eigener Tasche zahlen.

Extra-Tipp: Keinesfalls unterschätzen sollten Immobilieneigentümer die große Gefahr, die für Menschen und auch parkende Autos von Eiszapfen an der Regenrinne oder von schneebedeckten Dächern ausgeht. Beide müssen unverzüglich beseitigt werden. Falls der Immobilieneigentümer dazu nicht in der Lage ist, muss er einen Fachmann mit der Arbeit beauftragen.

Mit Material der Bausparkasse Schwäbisch Hall AG

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Anmerkung der Redaktion: Der Autor dieses Textes ist kein Steuerberater und auch kein Rechtsanwalt, sondern Wirtschafts- und Finanzjournalist. Finanzjournalisten ist rechts- und steuerberatende Tätigkeit per Gesetz untersagt. Der Text dient lediglich der Information von Steuerzahlern und (angehenden) Bauherren oder Immobilienkäufern. Eine Beratung oder gar konkrete Empfehlungen enthält der Text nicht. Diese sind auch nicht beabsichtigt. Obwohl die für den Text verwendeten Quellen als zuverlässig gelten, wird keine Garantie für die Richtigkeit übernommen. Die Ausführungen und Erklärung können und sollen das Gespräch mit einem Steuerberater und/oder Rechtsanwalt nicht ersetzen.
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