Steuern sparen: Wenn Biber im Garten wüten…

Bieber

Biber sind putzig, können aber viel Schaden in mit Liebe gepflegten Ziergärten und Nutzgärten anrichten. Dürfen Hauseigentümer die Beseitigung dieser Schäden als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend machen und so Steuern sparen? Darüber muss demnächst der Bundesfinanzhof (BFH) entscheiden, wie der Bund der Steuerzahler berichtet.

Reichlich Ärger hatte ein Hauseigentümer-Ehepaar aus Nordrhein-Westfalen mit einer lebhaften Biber-Truppe. Die possierlichen Tierchen richteten im Garten und an der Terrasse erhebliche Schäden an. Insgesamt rund 4.000 Euro kosteten die Reparatur sowie die Installation einer präventiven Bibersperre.

Pech für die Eigentümer: Die Wohngebäudeversicherung wollte die Kosten nicht übernehmen. Deshalb machten die Eheleute ihre Ausgaben in der Einkommensteuererklärung als sogenannte „Außergewöhnliche Belastung“ geltend.

Das zuständige Finanzamt lehnte ab. Ebenfalls das Finanzgericht (FG) Köln. Begründung: Zwar seien die Schäden außergewöhnlich, aber nicht von existenziell wichtiger Bedeutung. Denn was die Biber im Garten hinterlassen hätten, machte das Haus weder unbewohnbar noch resultierten daraus konkrete Gesundheitsgefährdungen. Das Urteil des Finanzgerichts Köln hat das Aktenzeichen 3 K 625/17.

Doch die Kölner Finanzrichter hatten die Rechnung ohne den Wirt, heißt: das Hauseigentümer-Ehepaar, das die Klage angestrengt hatte, gemacht. Die beiden legten gegen das Urteil sogenannte Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof (BFH) in München ein. Dort wird das Verfahren unter dem Aktenzeichen VI B 14/18 geführt.

Welche möglichen Folgen resultieren nun daraus, dass sich der Bundesfinanzhof mit den Bibern beschäftigt? Im konkreten Fall und auch für andere Hauseigentümer mit vergleichbaren Problemen? Hierzu einiges Grundsätzliche, auf das der Bund der Steuerzahler (BdSt) hinweist:

Steuerzahler, die ebenfalls mit tierischen Untermietern zu tun haben, können die Kosten für die Beseitigung der Tierschäden durchaus in ihrer Einkommensteuererklärung geltend machen. Voraussetzung ist jedoch, dass es sich um besondere Ausgaben handelt, die nicht typischerweise jeden Haus- und Gartenbesitzer treffen. Dies gilt speziell für den Fall, dass die Ausgaben notwendig waren, um die Bewohnbarkeit des Hauses wieder herzustellen. Dann sind die Aussichten auf eine Steuerersparnis gut.

Aber: Werden die Kosten einer Schadensbeseitigung an Terrassen, Kellern, Garagen, Nebengebäuden oder im Garten Steuern sparend geltend gemacht, wird das Finanzamt gegebenenfalls abwinken. Eben weil die Bewohnbarkeit des Hauses nicht fraglich ist.

Tipp: Dann sollten betroffene Hauseigentümer gegen den Steuerbescheid Einspruch einlegen und das sogenannte Ruhen des Verfahrens beantragen. Die Begründung ist naheliegend. Nämlich das eben erwähnte Biber-Verfahren beim Bundesfinanzhof.

Ob das höchste deutsche Steuergericht tatsächlich dem Hauseigentümer-Ehepaar im vorliegenden Fall recht gibt, sei einmal dahingestellt. Falls nicht, gäbe es möglicherweise für betroffene Hauseigentümer eine Alternative. Indem sie nämlich die Arbeitskosten für die Wiederherstellung des Gartens und der Außenanlagen als Handwerkerleistungen Steuern sparend geltend machen. (Quelle: Bund der Steuerzahler)

 

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Anmerkung der Redaktion: Der Autor dieses Textes ist kein Steuerberater und auch kein Rechtsanwalt, sondern Wirtschafts- und Finanzjournalist. Finanzjournalisten ist rechts- und steuerberatende Tätigkeit per Gesetz untersagt. Der Text dient lediglich der Information von Steuerzahlern und (angehenden) Bauherren oder Immobilienkäufern. Eine Beratung oder gar konkrete Empfehlungen enthält der Text nicht. Diese sind auch nicht beabsichtigt. Obwohl die für den Text verwendeten Quellen als zuverlässig gelten, wird keine Garantie für die Richtigkeit übernommen. Die Ausführungen und Erklärung können und sollen das Gespräch mit einem Steuerberater und/oder Rechtsanwalt nicht ersetzen.

 

 

 

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