Üble Gerüche im Treppenhaus und zum Teil auch in der Wohnung müssen Mieter nicht hinnehmen.
Vielmehr dürfen sie die Miete wegen unzumutbarer Geruchsbelästigung mindern, wenn der Vermieter auch nach einem Ortstermin nicht tätig wird. Das geht aus einer Entscheidung des Landgerichts (LG) Berlin unter dem Aktenzeichen 65 S 296/10 hervor. Wann konkret Gerüche zu Gestank werden, muss im Einzelfall eventuell durch einen Gutachter geklärt werden.