Grundstückseigentümer müssen sich an den Kosten für die Erschließung beteiligen. Wie viel Geld für welche Erschließungsmaßnahmen der Eigentümer zahlen muss, ist üblicherweise in entsprechenden Satzungen von Städten und Gemeinden geregelt. Da es dabei aber oft um vier- oder gar fünfstellige Eurobeträge geht, sind Meinungsverschiedenheiten und oft auch Streitigkeiten vor Gericht programmiert. Zwar gibt es an ihrer grundsätzlichen Zahlungsverpflichtung praktisch nichts zu deuteln, doch sämtliche Forderungen ihrer Kommunalverwaltung müssen Grundstückseigentümer nicht akzeptieren. Dies zeigt eine aktuelle Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Az.: BVerwG 9 C 1.14 bis BVerwG 9 C 5.14).
Der Fall: Bereits in den 1970er Jahren hatte eine Stadt im Sauerland, die spätere Beklagte, mit einigen Grundstückseigentümern, den Klägern, sogenannte Ablösungsverträge geschlossen. Inhalt: Die Grundstückseigentümer verpflichteten sich, die Erschließungskosten für eine Zufahrtsstraße bereits vor deren Fertigstellung zu zahlen. Die vertragliche Vereinbarung sah vor, dass dadurch sämtliche Erschließungsbeiträge, die nach Fertigstellung der Straße fällig werden würden, abgegolten waren. Doch fertiggestellt wurde die Straße erst mehr als 30 Jahre nach Vereinbarung jener Ablösungsverträge. Die Erschließungskosten waren in der Zwischenzeit von rund 260.000 auf knapp 410.000 Euro gestiegen. Die Grundstückseigentümer erhielten daraufhin von ihrer Stadtverwaltung zusätzliche Forderungen zwischen 4.000 und knapp 6.500 Euro.
In letzter Instanz gab das Bundesverwaltungsgericht den klagenden Grundstückseigentümern Recht. Begründung: Eine inflationsbedingte Kostensteigerung wie im vorliegenden Fall sei ein „ablösungstypisches Risiko“, das die Kommune zu tragen habe. Deshalb seien deren Zahlungsforderungen an die Grundstückseigentümer nicht rechtens.
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