Den Kauf eines Eigenheims aus zweiter Hand halten viele Familien für attraktiv, weil solche Immobilien zumindest auf den ersten Blick weniger kosten als ein Neubau. Das kann gut gehen, tut es aber häufig nicht. Denn abhängig vom Alter entsprechen solche gebrauchten Immobilien insbesondere im Hinblick auf den Energieverbrauch bei Weitem nicht den aktuellen technischen Standards, so dass kostspielige Modernisierungen oder sogar Sanierungen nötig sind. Bisweilen gibt es auch gravierende Mängel wie Feuchtigkeitsschäden, die sich schnell als substanzgefährdend erweisen.
Wie in dem Fall, der vor dem Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg verhandelt wurde. Zum Glück kam der Kläger, der etliche Zeit zuvor ein Haus aus zweiter Hand erworben hatte, finanziell ungeschoren davon. Dem Käufer einer Immobilie aus zweiter Hand fielen kurz nach Abschluss des Kaufvertrags etliche feuchte Stellen an den Wohnzimmerwänden auf. Ein Sachverständiger stellt derart hohe Feuchtigkeitswerte im Erdgeschoss des Hauses fest, dass dieses nur mit großen Einschränkungen oder nicht bewohnbar war. Der Käufer wollte sich dies naturgemäß nicht gefallen lassen und verklagte den Verkäufer auf Erstattung des Kaufpreises sowie auf vergleichsweise hohen Schadenersatz.
Nachdem das Landgericht (LG) Aurich in erster Instanz die Klage abgewiesen hatte, entschied das OLG Oldenburg in der Berufung zugunsten des Klägers (Az.: 1 U 129/13). Mit der Begründung, dass die vorliegenden Indizien für eine „arglistige Täuschung“ durch den Verkäufer sprachen. Der hatte nämlich hinter den Tapeten Alufolie angebracht, um die Feuchtigkeit zu kaschieren. Folge und vom OLG Oldenburg ausdrücklich betont: Bei einer arglistigen Täuschung kommt der in Kaufverträgen von Gebrauchtimmobilien üblicherweise enthaltene Haftungsausschluss nicht zum Tragen.
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