Mieterhöhung: Mietspiegel der Nachbargemeinde als Vergleich

wub Ortsschild

Nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) dürfen Vermieter für eine Mieterhöhung auch den Mietspiegel der Nachbargemeinde heranziehen, falls es für ihre Gemeinde keinen solchen Spiegel gibt und der Nachbarort mit dem eigenen Wohnort vergleichbar ist.

Das entschieden die obersten Zivilrichter unter dem Aktenzeichen VIII ZR 99/09. Nimmt der Vermieter zur Begründung seines Verlangens auf einen Mietspiegel Bezug und ist dieser gegen eine geringe Schutzgebühr für jeden erhältlich, braucht der Vermieter den Mietspiegel seinem Schreiben, in dem er die Mieterhöhung mitteilt, nicht beizufügen. So der BGH in einer zweiten Entscheidung unter dem Aktenzeichen VIII ZR 276/08.

Bauen. Kaufen. Modernisieren. Hier der Baugeldvergleich 2019 für Ihre Finanzierung!

Unsere Finanzrechner helfen Ihnen bei der Planung und Realisierung

Weitere Tipps und Informationen


Anmerkung der Redaktion: Der Autor dieses Textes ist kein Steuerberater und auch kein Rechtsanwalt, sondern Wirtschafts- und Finanzjournalist. Finanzjournalisten ist rechts- und steuerberatende Tätigkeit per Gesetz untersagt. Der Text dient lediglich der Information von Steuerzahlern und (angehenden) Bauherren oder Immobilienkäufern. Eine Beratung oder gar konkrete Empfehlungen enthält der Text nicht. Diese sind auch nicht beabsichtigt. Obwohl die für den Text verwendeten Quellen als zuverlässig gelten, wird keine Garantie für die Richtigkeit übernommen. Die Ausführungen und Erklärung können und sollen das Gespräch mit einem Steuerberater und/oder Rechtsanwalt nicht ersetzen.

Bestseller Nr. 1
Bestseller Nr. 2
Bestseller Nr. 3
MietR, Mietrecht, Aktuelle Gesetze
  • Gesetze, Aktuelle (Autor)

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert