Vermieter mit Modernisierungsabsichten dürfen nach getaner Arbeit einen Teil der anfallenden Kosten auf die Mieter umlegen. Allerdings gilt das nur für nötige Kosten.
Unnötige oder überhöhte Ausgaben muss der Mieter nicht mittragen. Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) unter dem Aktenzeichen VIII ZR 41/08. Im zugrunde liegenden Fall hatte der Handwerker beim Einbau eines Wasserzählers auch die Küchen-Arbeitsplatte demontiert, ohne dass dies erforderlich gewesen wäre.
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Anmerkung der Redaktion: Der Autor dieses Textes ist kein Steuerberater und auch kein Rechtsanwalt, sondern Wirtschafts- und Finanzjournalist. Finanzjournalisten ist rechts- und steuerberatende Tätigkeit per Gesetz untersagt. Der Text dient lediglich der Information von Steuerzahlern und (angehenden) Bauherren oder Immobilienkäufern. Eine Beratung oder gar konkrete Empfehlungen enthält der Text nicht. Diese sind auch nicht beabsichtigt. Obwohl die für den Text verwendeten Quellen als zuverlässig gelten, wird keine Garantie für die Richtigkeit übernommen. Die Ausführungen und Erklärung können und sollen das Gespräch mit einem Steuerberater und/oder Rechtsanwalt nicht ersetzen.