Verlangt ein Vermieter nach einer Modernisierung mehr Miete, muss er regelmäßig angeben, in welcher Höhe er hierfür öffentliche Fördermittel erhalten hat.
Allerdings machte der Bundesgerichtshof (BGH) unter dem Aktenzeichen VIII ZR 87/10 einen feinen Unterschied, um welche Art Förderung es sich handelt. Konkret: Betreffen die Zuschüsse ausschließlich Instandsetzungsmaßnahmen, führen hierfür gewährte Drittmittel nach den gesetzlichen Bestimmungen nicht zu einer Kürzung der neu verlangten Miete und brauchen daher vom Vermieter auch nicht in seinem Mieterhöhungsverlangen angegeben werden.
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Anmerkung der Redaktion: Der Autor dieses Textes ist kein Steuerberater und auch kein Rechtsanwalt, sondern Wirtschafts- und Finanzjournalist. Finanzjournalisten ist rechts- und steuerberatende Tätigkeit per Gesetz untersagt. Der Text dient lediglich der Information von Steuerzahlern und (angehenden) Bauherren oder Immobilienkäufern. Eine Beratung oder gar konkrete Empfehlungen enthält der Text nicht. Diese sind auch nicht beabsichtigt. Obwohl die für den Text verwendeten Quellen als zuverlässig gelten, wird keine Garantie für die Richtigkeit übernommen. Die Ausführungen und Erklärung können und sollen das Gespräch mit einem Steuerberater und/oder Rechtsanwalt nicht ersetzen.