Unterstützt der Mieter den Vermieter im Rahmen einer Modernisierung, darf dieser trotzdem entsprechende Ausgaben auf den Mieter umlegen.
Das geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) unter dem Aktenzeichen VIII ZR 173/10 hervor. Im konkreten Fall wollte der Vermieter einen neuen Wasserzähler einbauen lassen. Die Mieter teilten ihrem Vermieter daraufhin mit, dass der Einbau erst dann geduldet würde, wenn der Vermieter einen Vorschuss für die hierdurch erforderlich werdende Neutapezierung der Küche leiste. Dieser Forderung kam der Wohnungseigentümer nach, erklärte jedoch, dass es sich auch hierbei um umlagefähige Modernisierungskosten handele, weshalb die Mieterhöhung im Anschluss an die Arbeiten entsprechend höher ausfallen werde. Die Mieter zahlten den auf den Tapezierungskostenvorschuss entfallenden Teilbetrag der Mieterhöhung jedoch nicht, da sie die Tapezierarbeiten selbst vorgenommen hatten. Falsch, so der BGH. Der Vermieter dürfe die Kosten für Renovierungsarbeiten, die infolge von Modernisierungsmaßnahmen erforderlich werden, auch dann auf die Mieter umlegen, wenn die Ausgaben nicht durch die Beauftragung eines Handwerkers seitens des Vermieters entstanden sind, sondern der Mieter entsprechende Arbeiten selbst vornimmt und sich die Aufwendungen vom Vermieter erstatten lässt.
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