In einem BGH-Verfahren, das mit der Entscheidung unter dem Aktenzeichen VIII ZR 285/06 endete, ging es um einen Mietlift nach der Modernisierung. Der Hauswirt verlangte den hoch gesetzten Mietzins, die Mieter wollten jedoch nur einen Teil davon zahlen.
Mit gleich zwei Argumenten. Zum einen hielten die Mieter das Ausmaß der Erhöhung für ungerechtfertigt. Andererseits verwiesen sie, als das erste Argument nicht fruchtete, auf eine Mieterhöhung, die kurz zuvor stattgefunden hatte. Vor allem dieses zweite Argument wollte das höchste deutsche Zivilgericht nicht akzeptieren. Deshalb mussten die Mieter zahlen.
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Anmerkung der Redaktion: Der Autor dieses Textes ist kein Steuerberater und auch kein Rechtsanwalt, sondern Wirtschafts- und Finanzjournalist. Finanzjournalisten ist rechts- und steuerberatende Tätigkeit per Gesetz untersagt. Der Text dient lediglich der Information von Steuerzahlern und (angehenden) Bauherren oder Immobilienkäufern. Eine Beratung oder gar konkrete Empfehlungen enthält der Text nicht. Diese sind auch nicht beabsichtigt. Obwohl die für den Text verwendeten Quellen als zuverlässig gelten, wird keine Garantie für die Richtigkeit übernommen. Die Ausführungen und Erklärung können und sollen das Gespräch mit einem Steuerberater und/oder Rechtsanwalt nicht ersetzen.