Ein Mieter nahm es mit der Zahlung der Miete nicht so genau und überwies das Geld regelmäßig zu spät, selbst nachdem die Vermieterin ihn zweimal deshalb gemahnt hatte. Laut Mietvertrag war die Miete jeweils zum 3. Werktag eines Monats fällig. Tatsächlich bezahlt der Mieter immer zur Monatsmitte. Weil auch die zwei Mahnungen keinen Erfolg brachten, kündigte die Vermieterin wegen der unpünktlichen Zahlungen das Mietverhältnis und klagte auf Räumung. Zu Recht, urteilte der Bundesgerichtshof (BGH) unter dem Aktenzeichen VIII ZR 91/10.
Richterliche Begründung: Die andauernde und trotz wiederholter Abmahnung des Vermieters fortgesetzte verspätete Entrichtung der Mietzahlung stellt eine so gravierende Pflichtverletzung dar, dass sie eine Kündigung aus wichtigem Grund rechtfertigt. Das gelte auch dann, wenn dem Mieter nur Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden könne, weil er irrtümlich davon ausgegangen sei, dass er die Miete erst zur Monatsmitte zahlen müsse.