Kündigung: Untermiet-Klausel muss eindeutig sein

wub Untervermietung

Mieter, die in Gesellschaft wohnen, sprich einen Teil ihrer Wohnung untervermieten möchten, sollten bei Vertragsabschluss auf eine eindeutig formulierte Untermietklausel achten.

Das ist die Quintessenz eines Streits, den der Bundesgerichtshof (BGH) unter dem Aktenzeichen VIII ZR 74/10 entschied. Der Fall: Der Mietvertrag der Klägerin sah hinsichtlich einer Untervermietung eine ausdrückliche Einwilligung des Vermieters vor. Als die Klägerin wieder einmal um Erlaubnis zur Untervermietung eines Zimmers bat und diese nicht erhielt, kündigte der beklagte Vermieter den Mietvertrag wegen unberechtigter Untervermietung fristlos und hilfsweise ordentlich, nachdem der Untermieter eingezogen war. Aus Sicht der BGH-Richter war diese Kündigung rechtsmissbräuchlich. Der Klägerin hätte aufgrund einer zusätzlichen Vereinbarung ein Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis zur Untervermietung zugestanden, so das oberste Zivilgericht. Seine Zustimmung habe der Vermieter grundlos verweigert.

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