In einem Formularmietvertrag lässt sich zwar das Kündigungsrecht ausschließen, aber nicht unbefristet.
Der Bundesgerichtshof (BGH) akzeptierte hierfür längstens einen Zeitraum von vier Jahren. Ansonsten sei die Dispositionsfreiheit des Mieters unzumutbar eingeschränkt. Die 4-Jahres-Frist beginnt mit dem Abschluss des Mietvertrags und schließt die dreimonatige Kündigungsfrist ein (Az.: VIII ZR 86/10 und VIII ZR 163/10).