Lichterschmuck in der Adventszeit ist nicht jedermanns Geschmack. Vor allem, wenn er nicht in der Wohnung, sondern gut sichtbar außen aufgestellt wird.
So erging es einem Vermieter, der den mit einer Lichterkette verzierten Balkon seines Mieters als Verunstaltung empfand. Weil der Mieter sich weigerte, die Licht-Dekoration zu entfernen, kündigte der Vermieter fristlos. Das Landgericht (LG) Berlin widersprach dem Eigentümer und kassierte den Rauswurf des Mieters. Weil es besonders in der Zeit vor und nach Weihnachten verbreitete Sitte ist, Fenster und Balkone mit elektrischer Beleuchtung zu schmücken, sind Lichterketten an Balkon und Fenstern kein Kündigungsgrund, entschied das LG Berlin.