Ohne jedwede Ankündigung der Modernisierung geht eine anschließende Mieterhöhung ebenfalls, so die Quintessenz einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs unter dem Aktenzeichen VIII ZR 164/10.
Ein Vermieter hatte den Einbau eines Fahrstuhls angekündigt. Als die beklagte Mieterin widersprach, zog er einige Monate später die Modernisierungsankündigung wieder zurück, ließ den Fahrstuhl dennoch einbauen. Daraufhin weigerte sich die Mieterin, die fällige Erhöhung zu zahlen, unterlag jedoch vor dem obersten Zivilgericht. Die BGH-Richter begründeten ihre Entscheidung wie folgt: Die Ankündigungspflicht soll es dem Mieter lediglich ermöglichen, sich auf die zu erwartenden Baumaßnahmen einzustellen und eventuell sein Sonderkündigungsrecht auszuüben. Zweck dieser Pflicht sei es hingegen nicht, den Vermieter in seiner Befugnis, die Kosten der tatsächlich durchgeführten Modernisierung auf den Mieter umzulegen, einzuschränken.
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