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Modernisierung: Verspätete Ankündigung der Mieterhöhung

wub Wecker

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Rechte von Wohnungseigentümern gegenüber Mietern in puncto Mieterhöhung nach einer Modernisierung mit seiner Entscheidung unter dem Aktenzeichen VIII ZR 6/07 gestärkt.

Allgemein gilt, dass Modernisierungsarbeiten an einer Immobilie, an die sich eine Mieterhöhung anschließt, spätestens drei Monate vor Beginn angekündigt werden müssen. Dies allerdings war im vorliegenden Fall nicht gegeben. Als der Hauswirt den Mietzins hoch setzen wollte, verweigerte der Mieter die Zahlung des Aufpreises. Die BGH-Richter entschieden: Trotz der verspäteten Ankündigung der Modernisierungsarbeiten war die Mieterhöhung gerechtfertigt.

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Anmerkung der Redaktion: Der Autor dieses Textes ist kein Steuerberater und auch kein Rechtsanwalt, sondern Wirtschafts- und Finanzjournalist. Finanzjournalisten ist rechts- und steuerberatende Tätigkeit per Gesetz untersagt. Der Text dient lediglich der Information von Steuerzahlern und (angehenden) Bauherren oder Immobilienkäufern. Eine Beratung oder gar konkrete Empfehlungen enthält der Text nicht. Diese sind auch nicht beabsichtigt. Obwohl die für den Text verwendeten Quellen als zuverlässig gelten, wird keine Garantie für die Richtigkeit übernommen. Die Ausführungen und Erklärung können und sollen das Gespräch mit einem Steuerberater und/oder Rechtsanwalt nicht ersetzen.

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Verfasst von Antje Schweitzer

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