Nicht mehr ohne einen Schritt über eine 20 Zentimeter hohe Schwelle tun zu müssen, kam ein Mieter nach der Sanierung der Immobilie von seiner Wohnung in die Loggia. Das ärgerte ihn so sehr, dass er eine Mietminderung durchsetzen wollte.
Die Richter des Landgerichts (LG) Berlin gaben allerdings dem Vermieter recht. Die Schwelle stelle nur eine unerhebliche Beeinträchtigung des vertragsgemäßen Gebrauchs dar, die keine Mietminderung rechtfertige. Vielmehr sei sie nötig, damit die Balkontür richtig schließen könne (Az.: 63 S 162/09).
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Anmerkung der Redaktion: Der Autor dieses Textes ist kein Steuerberater und auch kein Rechtsanwalt, sondern Wirtschafts- und Finanzjournalist. Finanzjournalisten ist rechts- und steuerberatende Tätigkeit per Gesetz untersagt. Der Text dient lediglich der Information von Steuerzahlern und (angehenden) Bauherren oder Immobilienkäufern. Eine Beratung oder gar konkrete Empfehlungen enthält der Text nicht. Diese sind auch nicht beabsichtigt. Obwohl die für den Text verwendeten Quellen als zuverlässig gelten, wird keine Garantie für die Richtigkeit übernommen. Die Ausführungen und Erklärung können und sollen das Gespräch mit einem Steuerberater und/oder Rechtsanwalt nicht ersetzen.