Alte Häuser und Wohnungen haben Charme, sind aber nicht immer auf dem neuesten Stand der Technik. Gleichwohl brauchen Mieter, die einen „Oldtimer“ bewohnen, in Sachen technischer Standards, im konkreten Fall bei der Elektrizitätsversorgung, nicht alles hinzunehmen und können einen Mietmangel geltend machen. Das geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) unter dem Aktenzeichen VIII ZR 343/08 hervor.
Darin haben die BGH-Richter ihre Rechtsprechung bekräftigt, dass auch der Mieter einer nicht modernisierten Altbauwohnung grundsätzlich einen Anspruch auf eine Elektrizitätsversorgung hat, die zumindest den Betrieb eines größeren Haushaltsgerätes, z. B. Waschmaschine, und gleichzeitig weiterer haushaltsüblicher Geräte wie einen Staubsauger oder Trockner ermöglicht. Keine Vertragsklausel kann dieses Recht begrenzen.
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Anmerkung der Redaktion: Der Autor dieses Textes ist kein Steuerberater und auch kein Rechtsanwalt, sondern Wirtschafts- und Finanzjournalist. Finanzjournalisten ist rechts- und steuerberatende Tätigkeit per Gesetz untersagt. Der Text dient lediglich der Information von Steuerzahlern und (angehenden) Bauherren oder Immobilienkäufern. Eine Beratung oder gar konkrete Empfehlungen enthält der Text nicht. Diese sind auch nicht beabsichtigt. Obwohl die für den Text verwendeten Quellen als zuverlässig gelten, wird keine Garantie für die Richtigkeit übernommen. Die Ausführungen und Erklärung können und sollen das Gespräch mit einem Steuerberater und/oder Rechtsanwalt nicht ersetzen.