Ein Vermieter klagte vor dem Bundesgerichtshof (BGH) gegen die Mietminderung in Höhe von zehn Prozent durch sein Mieterpaar wegen zu lauten Trittschalls.
Nach Meinung der obersten Zivilrichter können Mieter ohne anderweitige Vereinbarung im Mietvertrag grundsätzlich nur jenen Schallschutz erwarten, der zur Zeit der Errichtung des Gebäudes vorgeschrieben war. Selbst wenn für Neubauten mittlerweile strengere Regeln gelten. Daher seien die Mietminderung ungerechtfertigt und die Mietrückstände in Höhe von rund 1.700 Euro auszugleichen (Az.: VIII ZR 85/09).