Sehr inkonsequent verhielt sich ein Mieter gegenüber seinem Vermieter nach einem Wasserschaden aufgrund einer undichten Wasserleitung an der Baddecke in seiner Wohnung. Er ließ zwar zunächst die Vermieterin die Decke aufreißen. Anschließend verweigerte er ihr den Zutritt zur Wohnung, das Loch blieb.
Einmal forderte er, dass sein Anspruch auf Ersatz der durch das Wasser verursachten weiteren Schäden erfüllt, dann dass zunächst die reparierte Wasserleitung fotografisch festgehalten werden müsse. Der Mieter minderte die Miete um 50 Prozent und begründete dies mit besagtem Loch. Als der Mietrückstand das Neunfache der monatlichen Miete betrug, kündigte die Vermieterin dem Mann fristlos. Ihre Räumungs- und Zahlungsklage war erfolgreich. Das Landgericht (LG) Karlsruhe machte in seinem Urteil mit dem Aktenzeichen 9 S 206/08 deutlich: Lässt ein Mieter in seiner Wohnung die Beseitigung eines Mangels nicht zu, kann er aufgrund dieses Mangels die Miete weder mindern noch zurückbehalten.
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Anmerkung der Redaktion: Der Autor dieses Textes ist kein Steuerberater und auch kein Rechtsanwalt, sondern Wirtschafts- und Finanzjournalist. Finanzjournalisten ist rechts- und steuerberatende Tätigkeit per Gesetz untersagt. Der Text dient lediglich der Information von Steuerzahlern und (angehenden) Bauherren oder Immobilienkäufern. Eine Beratung oder gar konkrete Empfehlungen enthält der Text nicht. Diese sind auch nicht beabsichtigt. Obwohl die für den Text verwendeten Quellen als zuverlässig gelten, wird keine Garantie für die Richtigkeit übernommen. Die Ausführungen und Erklärung können und sollen das Gespräch mit einem Steuerberater und/oder Rechtsanwalt nicht ersetzen.