Schönheitsreparaturen: Geld zurück

wub pinsel

Mieter, die ihre Wohnung ohne vertragliche Verpflichtung beim Auszug renovieren, dürfen ihre Ausgaben vom Ex-Vermieter zurückfordern. Allerdings haben sie dazu höchstens sechs Monate nach Beendigung des Mietverhältnisses Zeit.

Ansonsten sind ihre Ansprüche verjährt. Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) unter dem Aktenzeichen VIII ZR 195/10. Im Streitfall ließen der Kläger und seine Ehefrau die Wohnung vor Vertragsbeendigung fachgerecht renovieren. Da ihr Mietvertrag eine so genannte „starre Fristen“-Klausel zu Schönheitsreparaturen enthielt, nach der bestimmte Räume regelmäßig innerhalb bestimmter Fristen zu renovieren waren, und diese Bestimmung wegen unangemessener Benachteiligung der Mieter unwirksam war, waren die Mieter bei Auszug tatsächlich nicht zur Wohnungsrenovierung verpflichtet. Weil sie das zu spät erkannten, bekamen sie dennoch kein Geld vom Vermieter zurück.

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