Mietvertrag: Tierische Angelegenheit

wub katze

In einem Verfahren vor dem Bundesgerichtshof (BGH) unter dem Aktenzeichen VIII ZR 340/06 stritten sich ein Mieter und sein Hauswirt um die Haltung zweier Katzen in dessen Wohnung.

Die Erlaubnis des Eigentümers hielt der klagende Mieter für reine Formsache, da den Nachbarn bereits die Hundehaltung genehmigt worden war. Aber der Mieter und Katzenfreund irrte sich damit gewaltig. Denn der Eigentümer und Vermieter stellt sich stur und genehmigte die Haltung zweier Katzen nicht.

Die obersten Zivilrichter des Bundesgerichtshofs entschieden gegen den Vermieter und zugunsten des Katzenliebhabers. Kernaussage der höchstrichterlichen Entscheidung: Eine mietvertragliche Klausel wie im zu Grunde liegenden Fall, die vorschreibt, dass jede Tierhaltung, insbesondere von Hunden und Katzen, mit Ausnahme von Ziervögeln und Zierfischen, der Zustimmung des Vermieters bedarf, ist unwirksam. Sie benachteilige einen Mieter unangemessen. Fehle es an einer wirksamen Regelung im Mietvertrag, hänge die Zulässigkeit der Tierhaltung davon ab, ob sie zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietwohnung gehöre, so die BGH-Richter weiter. Und dies war hier offenbar der Fall.

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