Können Fixkosten der Wasserversorgung wie Grundgebühren oder Zählermiete auf leer stehende Wohnungen nicht nach Verbrauch umgelegt werden, weil in ihnen aufgrund des Leerstands kein Wasserverbrauch anfällt, brauchen die übrigen Mieter diese Wasserkosten nicht mitzutragen.
Vorausgesetzt, dies würde zu einer unzumutbaren Mehrbelastung führen. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn in Wohnblöcken ein Großteil der Wohnungen leer steht. Das geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) unter dem Aktenzeichen VIII ZR 183/09 hervor