Mietnebenkosten – Kosten für Sperrmüll Entsorgung umlagefähig

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Über die Höhe der Mietnebenkosten gibt es häufig Streit. Insbesondere in Großstädten, sobald etwa eine Entrümpelungsfirma in München eine Haushaltsauflösung macht. Sind Kosten der Sperrmüll Beseitigung umlagefähig oder nicht?

 

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In manchen Mietshäusern – speziell falls diese gleich mehrere Dutzend Wohneinheiten haben – kann sich mit der Zeit einiges ansammeln. Möbel, die schon viele Jahre auf dem Buckel haben und deshalb nicht mehr brauchbar sind. Elektrogeräte, die den Geist längst aufgegeben haben. Und auch viel Kleinzeugs, das niemand mehr braucht.

Das alles und einiges mehr wird vorzugsweise in Kellern deponiert und modert dort über die Jahre vor sich hin. Doch vor allem die Keller in älteren Gebäuden bekommt man so gut wie nie komplett trocken. Die Kellerwände weisen fast immer Feuchtigkeit und nicht selten auch Schimmelbefall auf. Gern werden auch im Keller deponierte Holzmöbelstücke von Schimmel befallen. Was für die im Haus wohnenden Menschen durchaus eine Gesundheitsgefährdung darstellt.

Weshalb sollte Sperrmüll entsorgt werden?

Es gibt eine Reihe unterschiedlicher Gründe, den Sperrmüll in einem Haus oder in einem Mietobjekt zu entsorgen. Am häufigsten ergibt sich diese Notwendigkeit nach dem Eigentümerwechsel eines Hauses oder dem Mieterwechsel bei einer Wohnung. Erfahrungsgemäß will, wer auszieht, sich nicht mit zerschlissenen Möbeln oder defekten Elektrogeräten belasten. Aber auch falls Bewohner eines Hauses oder einer Wohnung keinen Ortswechsel planen, kann sich reichlich überflüssiges Zeugs ansammeln.

Dass im Keller verrottende Holzmöbel weder hygienischen noch unter gesundheitlichen Aspekten erstrebenswert sind, dürfte jedem Hausbewohner oder Mieter klar sein. Deshalb sorgen Hausverwalter als Vertreter des oder der Eigentümer oder die Eigentümer selbst verständlicherweise für die Entsorgung des Sperrmülls. Das kann – je nach Müllanfall – ein oder zwei Mal im Jahr geschehen. Oder aber in unregelmäßigen Abständen – bei Bedarf also.

Wer zahlt die Kosten für die Entsorgung des Sperrmülls?

Je nach Umfang – insbesondere bei einer Haushaltsauflösung – kann die Entsorgung des Sperrmülls schon einiges kosten. Naheliegende Frage ist, wer diese Kosten trägt. Für den Fall, dass der Hauseigentümer, der Wohnungseigentümer oder ein Mieter selbst die Entsorgung beauftragt, scheint die Antwort klar: derjenige, der eine solche Dienstleistung bestellt.

Aber wie schaut es aus, sobald ein Hausverwalter und nicht der Mieter die Beseitigung alter Möbelstücke oder defekter Elektrogeräte, die im Keller gelagert werden, in Auftrag gibt? Letztlich geht es darum, ob die dabei anfallenden Kosten umlagefähig sind oder nicht. Das letzte Wort hatte in einem ähnlich gelagerten Fall das höchste deutsche Zivilgericht, der Bundesgerichtshof (BGH).

BGH-Entscheidung zur Sperrmüllbeseitigung

Kernaussage des BGH-Urteils unter dem Aktenzeichen VIII ZR 137/09: Verursacht der Abtransport von Sperrmüll aus einem Mietshaus Kosten, müssen sich die Mieter per Betriebskostenabrechnung an diesem Aufwand beteiligen. Im Klartext: Die Kosten für die Beseitigung von Sperrmüll sind umlagefähig. In seinem Urteil betonte der Bundesgerichtshof noch Folgendes: Für die Umlagefähigkeit der Kosten ist nicht entscheidend, ob der Hausverwalter den Sperrmüll jedes Jahr entsorgen lässt oder in größeren zeitlichen Abständen.

Trostpflaster für beide – Mieter und Eigentümer: Im Rahmen der haushaltsnahen Dienstleistungen können die Lohnkosten für die Sperrmüllentsorgung in der Regel Steuern sparend geltend gemacht werden.

 

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Anmerkung der Redaktion: Der Autor dieses Textes ist kein Steuerberater und auch kein Rechtsanwalt, sondern Wirtschafts- und Finanzjournalist. Finanzjournalisten ist rechts- und steuerberatende Tätigkeit per Gesetz untersagt. Der Text dient lediglich der Information von Steuerzahlern und (angehenden) Bauherren oder Immobilienkäufern. Eine Beratung oder gar konkrete Empfehlungen enthält der Text nicht. Diese sind auch nicht beabsichtigt. Obwohl die für den Text verwendeten Quellen als zuverlässig gelten, wird keine Garantie für die Richtigkeit übernommen. Die Ausführungen und Erklärung können und sollen das Gespräch mit einem Steuerberater und/oder Rechtsanwalt nicht ersetzen.

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