Die Nebenkostenabrechnung darf auch eine krumme Anzahl an Mietern ausweisen. Konkret: Vermieter dürfen die Nebenkosten auch nach gewichteter Personenzahl umlegen. Das geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) unter dem Aktenzeichen VIII ZR 181/09 hervor.
Dem Fall lag ein Streit eines Mieters, in dessen Wasserrechnung als Gesamtzahl 20,39 Personen aufgeführt waren, mit seinem Vermieter zugrunde. Der Mieter weigerte sich, für die Jahre 2003 bis 2006 Nebenkosten in Höhe von knapp 3.000 Euro nachzuzahlen, da er die Abrechnung für nicht nachvollziehbar hielt. Der Vermieter konterte, dass wegen eines Mieterwechsels die Personenzahl bei einzelnen Wohnungen über das Jahr betrachtet nicht konstant sei und er daher die Personenzahl der betreffenden Wohnungen entsprechend der Mietdauer gewichtet hatte. Mit seiner Klage auf Nebenkostenzahlung bekam der Hauseigentümer vor dem BGH recht. Danach darf der Vermieter Nebenkosten auch nach komplexeren Formeln auf die Mietparteien aufteilen.