Nebenkosten: Frisch und schmutzig

Schiedsmann

Kündigung: Abgemahnt

Kündigung: Abgemahnt

Bisweilen scheint eine gerichtsfeste Abrechnung der Nebenkosten angesichts der zahlreichen höchstrichterlichen Urteile unmöglich. So auch in einem besonders kuriosen Fall, der drei Jahre lang drei Gerichtsinstanzen beschäftigte.

Dabei ging es um die zusammengefasste Abrechnung von Frischwasser und Schmutzwasser in der Nebenkostenabrechnung. Der klagende Mieter wollte die 24,26 Euro Wasserkosten allein deshalb nicht zahlen, weil die Abrechnung nicht in die Posten Schmutz- und Frischwasser untergliedert war. Den Betrag selbst bestritt er nicht. Der Bundesgerichtshof (BGH) lehnte es ab, die Zahlung an einer Formalie scheitern zu lassen. Maßgeblich für die formelle Wirksamkeit der Rechnung sei, dass der Mieter sie prüfen und nachvollziehen könne. Eine solche Prüfbarkeit und Nachvollziehbarkeit ist nach Meinung des BGH auch bei einer gemeinsamen Abrechnung von Frischwasser und Abwasser auf der Basis des durch den Zähler erfassten Frischwasserverbrauches gegeben (Az.: VIII ZR 340/08).

 

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Anmerkung der Redaktion: Der Autor dieses Textes ist kein Steuerberater und auch kein Rechtsanwalt, sondern Wirtschafts- und Finanzjournalist. Finanzjournalisten ist rechts- und steuerberatende Tätigkeit per Gesetz untersagt. Der Text dient lediglich der Information von Steuerzahlern und (angehenden) Bauherren oder Immobilienkäufern. Eine Beratung oder gar konkrete Empfehlungen enthält der Text nicht. Diese sind auch nicht beabsichtigt. Obwohl die für den Text verwendeten Quellen als zuverlässig gelten, wird keine Garantie für die Richtigkeit übernommen. Die Ausführungen und Erklärung können und sollen das Gespräch mit einem Steuerberater und/oder Rechtsanwalt nicht ersetzen.

 

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