Aus der Nebenkostenabrechnung des Vermieters muss deutlich hervorgehen, welche Ausgaben auf haushaltsnahe Dienstleistungen entfallen.
Schließlich können Mieter diese steuerlich geltend machen. Ein Extra-Entgelt für eine entsprechende Aufstellung darf der Vermieter nicht verlangen, so die Entscheidung des Amtsgerichts (AG) Berlin-Lichtenberg unter dem Aktenzeichen 105 C 394/10.