Eigenbedarf: Die liebe Verwandtschaft kommt zuerst

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Wieder einmal ging es vor dem Bundesgerichtshof (BGH) um das Thema Eigenbedarf. Die Klägerin, eine 85-jährige Frau, hatte dem Mieter gekündigt und dabei als Grund auch den Eigenbedarf für ihre Nichte, der sie das Eigentum an der Wohnung im Wege vorweggenommener Erbfolge übertragen und sich selbst einen Nießbrauch an der Wohnung vorbehalten hatte, geltend gemacht.

Im Gegenzug hatte sich die Nichte verpflichtet, ihrer Tante auf Lebenszeit den Haushalt in der Seniorenresidenz, in der sie nach dem Auszug aus der Wohnung lebte, zu versorgen und ihre häusliche Grundpflege zu übernehmen. Die BGH-Richter sahen die Eigenbedarfskündigung als berechtigt an, da die Nichte als Familienangehörige im Sinne der einschlägigen Gesetzesregelung anzusehen ist. Laut Bürgerlichem Gesetzbuch liegt ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses u. a. vor, wenn er die Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt. Dazu zählen nach Meinung der BGH-Richter nicht nur Geschwister, sondern auch deren Kinder, die noch so eng mit dem Vermieter verwandt seien, dass es nicht darauf ankomme, ob im Einzelfall eine persönliche Beziehung oder soziale Bindung zum Eigentümer bestehe (Az.: VIII ZR 159/09).

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