Eigenbedarf: Wann Vermieter Alternative anbieten müssen

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Kündigt ein Vermieter dem Mieter wegen Eigenbedarfs, muss er ihm nur eine Alternativwohnung anbieten, die bis zum Auszugstermin auch tatsächlich frei wird. Er braucht allerdings nicht mit seiner Kündigung zu warten, wenn kurze Zeit später im selben Haus eine andere Wohnung frei wird.

Ebenfalls braucht er nach Meinung des Bundesgerichtshofs (BGH) dem gekündigten Mieter diese nicht mehr als Alternativwohnung anzubieten. Der Fall: Die Erbin eines Mehrfamilienhauses machte mit Schreiben vom 2. Juni 2005 beim Mieter einer Wohnung Eigenbedarf geltend und kündigte das Mietverhältnis zum 28. Februar des Folgejahres. Die Mieter einer im selben Haus gelegenen Wohnung gleichen Zuschnitts kündigten ihr Mietverhältnis am 30. Dezember 2005 zum 31. März 2006. Der betroffene Mieter argumentierte, die Eigenbedarfskündigung sei rechtsmissbräuchlich, weil die Klägerin ihm die zum 31. März frei werdende Alternativwohnung nicht angeboten habe. Braucht sie auch nicht, so die BGH-Richter, weil sie nur bis zum Ablauf der Kündigungsfrist des Beklagten, in diesem Fall dem 28. Februar, eine vergleichbare und zu diesem Zeitpunkt freie Wohnung anbieten muss (Az.: VIII ZR 292/07).

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