Kündigt ein Vermieter seinem Mieter wegen Eigenbedarfs, reicht hierfür ein kurzer Kündigungsbrief.
Daraus hervorgehen müssen die Person, für die die Wohnung benötigt wird, sowie das Interesse dieser Person an der Erlangung der Wohnung. Umstände, die dem Mieter bereits bekannt sind, beispielsweise eine ausführliche Darstellung der bisherigen Wohnverhältnisse, braucht ein solches Kündigungsschreiben hingegen nicht zu enthalten. Das ist der Tenor einer aktuellen Bundesgerichtshofentscheidung (BGH) unter dem Aktenzeichen VIII ZR 317/10.